ZRI 2026, 271

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 Literatur

Stürner, Rolf/Eidenmüller, Horst/Schoppmeyer, Heinrich/Madaus, Stephan (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, Band 2 (§§ 80-216)

5. Aufl., 2025, C. H. Beck, XLI und 2176 S., 269 €, ISBN: 978-3-406-81062-6
 
Wenige Monate nach dem ersten Band der 5. Auflage des Münchener Kommentars zur InsO (dazu Bork, ZRI 2025, 798) ist jetzt der zweite Band erschienen. Er umfasst die Teile drei bis fünf der Insolvenzordnung, also die Vorschriften über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80-147 InsO), über die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148-173 InsO) und über die Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie die Einstellung des Verfahrens (§§ 174-216 InsO). Anders als im ersten Band ist hier das Autorenteam weitgehend unverändert geblieben. Jan Felix Hoffmann, der bereits in der Vorauflage die §§ 108-112 InsO kommentiert hatte, hat jetzt von Michael Huber zusätzlich die §§ 103 (hier wird Huber noch als Mitautor genannt), 105 und 119 InsO übernommen. Anstelle von Robert Schumacher (Vor §§ 85, 86 InsO und §§ 178-186 InsO) hat dessen Passagen jetzt Eva Hidding bearbeitet. Aus den Autorenteams Uwe Jahn/Jörg Fried und Frank Kebekus/Frank Schwarzer sind Jahn und Kebekus ausgeschieden, so dass die Kommentierung jetzt von Fried und Schwarzer allein fortgeführt wird. Der Autorenkreis hat sich daher eher verkleinert als erweitert, was im Interesse einer möglichst konsistenten und kontinuierlichen Bearbeitung zu begrüßen ist.
Die im zweiten Band bearbeiteten Normen gehören zu den zentralen Themen des regulären Insolvenzverfahrens. Für die Praxis sind sie besonders wichtig, für die Wissenschaft besonders interessant und für die Kommentatorinnen und Kommentatoren besonders herausfordernd. Dass der Münchener Kommentar damit gut zurechtkommt, mögen einige – willkürlich herausgegriffene – Beispiele erläutern.
Ein Gläubiger muss sich auch in der Insolvenz des Schuldners keine Sorgen um seine Forderung machen, wenn und soweit er aufrechnen kann. Eine Aufrechnungsmöglichkeit wirkt wirtschaftlich wie eine Sicherheit und ist deshalb in der Insolvenz besonders wertvoll. Folgerichtig hat die Insolvenzordnung dem in §§ 94-96 InsO besondere Aufmerksamkeit gewidmet, indem vor Verfahrenseröffnung bestehende (§ 94 InsO) oder jedenfalls dem Grunde nach angelegte (§ 95 InsO) Aufrechnungslagen für insolvenzfest erklärt werden. Das wird in § 96 InsO teils präzisiert und teils korrigiert, u. a. für Aufrechnungslagen, die in anfechtbarer Weise erlangt wurden (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Problematik anfechtbarer Aufrechnungslagen behandelt Reichelt auf 12 Seiten in 25 Randnummern. Er gibt dabei einen verlässlichen Rechtsprechungsüberblick. Hier werden alle Facetten dieses komplizierten Problembereichs leicht verständlich präsentiert. Nur die anfechtbare Aufrechnung im Steuerschuldverhältnis wird etwas stiefmütterlich behandelt. Sie findet sich bei der Kommentierung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gar nicht und in den ausführlichen Erörterungen bei § 95 Rz. 29 ff. nur sehr sporadisch, so dass beispielsweise die grundlegende Entscheidung des BFH vom 11. 12. 2024 (ZRI 2025, 431) unerwähnt bleibt.
Das Stichwort „Rechtsprechungsüberblick“ führt zu einer etwas allgemeineren Beobachtung. Die Belegstellen sind in diesem Kommentar über weite Strecken ganz überwiegend – Ausnahmen bestätigen die Regel – der Rechtsprechung, gelegentlich anderen Kommentaren entnommen. Aufsätze oder gar Monographien werden hingegen deutlich seltener zu Rate gezogen. Das steht nicht nur in einem auffälligen Gegensatz zu den teils überbordenden Literaturübersichten, die den einzelnen Abschnitten oder Einzelkommentierungen vorangestellt sind. Sondern es führt auch dazu, dass aktuellen Diskussionen nicht immer die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird. So wird etwa in der Kommentierung des § 91 InsO von Flöther die grundlegende Arbeit von Haller (Die gesicherte Rechtsposition im Rahmen des § 91 InsO, 2016) weder in der Schrifttumsübersicht zu dieser Norm aufgeführt noch im Text ausgewertet. Letztlich ist das nicht überraschend, weil der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete, einen Ausnahmetatbestand zu § 91 InsO markierende Terminus der „gesicherten Rechtsposition“ (exemplarisch BGHZ 222, 165 Rz. 37) in der Kommentierung gar nicht auftaucht. Selbst in der ansonsten hervorragenden und äußerst gründlichen Kommentierung des § 143 InsO durch Piekenbrock gibt es bei der Quellenauswertung Desiderate, etwa wenn man bei Rz. 15 vergeblich nach einer Auseinandersetzung mit den Thesen von Bartels (in KTS 2016, 181 ff.) sucht.
Von einem ganz anderen Kaliber ist die Kommentierung, die Hoffmann zu den §§ 103 ff. InsO vorlegt. In den von ihm neu übernommenen Teilen konnte er auf den ausgezeichneten Arbeiten von Huber aufbauen, die er aber keineswegs ungeprüft fortschreibt. So verteidigt er beispielsweise bei § 103 Rz. 5 (abweichend von Rz. 62 der Vorauflage) gegen gewichtige Stimmen in der Literatur die These, es sei von großer Relevanz für die Normanwendung, ob man § 103 InsO als Neukonzeption oder als deklaratorischen Nachvollzug des Synallagmaschutzes verstehe, und bei § 105 Rz. 11 vertritt er mit einer starken Meinung in der Literatur, aber entgegen der Vorauflage die Auffassung, § 105 Satz 1 InsO sei ein Eingriff in die Privatautonomie und knüpfe keineswegs nahtlos an § 103 InsO an. Unabhängig davon, ob man sich dem anschließen will oder nicht, zeigt sich hier doch eine begrüßenswerte wissenschaftlich-analytische Durchdringung der Materie und damit eine Qualität, die dem Münchener Kommentar gut zu Gesicht steht.
Keine leichte Aufgabe hat Freudenberg mit der Kommentierung des Insolvenzanfechtungsrechts übernommen. Die unter dem Schlagwort „Neuausrichtung“ gehandelte neuere Rechtsprechung des IX. Senats zur Vorsatzanfechtung (grundlegend BGH ZRI ZRI 2026, 2722021, 645) hat die Praxis unter Einschluss der Instanzgerichte stark verunsichert. Diese Verunsicherung ist nicht in jeder Hinsicht berechtigt, denn es lässt sich schon beobachten, dass sich die „Neuausrichtung“ auf die Beweisführung bei der – praktisch freilich bedeutsamen – Vorsatzanfechtung kongruenter Deckungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beschränkt, während beispielsweise bei inkongruenten Deckungen oder Vermögensverschiebungen in Insolvenznähe (für beides zuletzt BGH ZRI 2026, 95 Rz. 23, 26) alles beim Alten geblieben ist. Andererseits gibt es doch immer wieder einzelne Entscheidungen, die von Bekanntem abweichen und zumindest neue Akzente setzen, die zur allgemeinen Unsicherheit über den Stand des Anfechtungsrechts beitragen. Angesichts dessen ist es die Aufgabe eines großen Kommentars, die Dinge zu sortieren und Kontinuität von Diskontinuität zu trennen. Das gelingt Freudenberg (z. B.) in der umfangreichen und ausdifferenzierten Erörterung der Beweisführungsprobleme (§ 133 Rz. 45 ff.) ganz gut. Der Leser wird hier umfassend informiert und kann sich auf den dargelegten Sach- und Streitstand in jeder Hinsicht verlassen.
Insgesamt zeigt auch der 2. Band, dass sich das Warten auf die Neuauflage des Münchener Kommentars zur InsO gelohnt hat. Gleich, ob in gedruckter Fassung oder als Datensatz auf beck-online, man kommt an diesem Kommentar nicht vorbei, wenn man sich mit insolvenzrechtlichen Fragen vertieft auseinandersetzen will.
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork, Hamburg

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell