ZRI 2026, 248
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei einem zulässigen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht eine Inzidenzprüfung der Wirksamkeit des Beschlusses vorzunehmen.
2. Die „Eigenwahl“ eines Obligationärs zum gemeinsamen Vertreter könnte einem Ausübungsverbot des Stimmrechts unterliegen (Stimmverbot).
3. Für die Stimmrechtsvertretung ist § 14 SchVG gegenüber den Regelungen der § 4 InsO i. V. m. §§ 79 ff. ZPO speziell. Selbst die Anwendung von § 4 InsO i. V. m. §§ 79 ff. ZPO hinderte nicht die Stimmrechtsvertretung durch andere als in § 79 Abs. 2 ZPO genannte Personen.
4. Ein Beschluss ist selbst bei Nichtbeachtung von Stimmverboten wirksam, wenn die Ausübung des Stimmrechts nicht kausal für das Abstimmungsergebnis war.
5. Eine Prüfung der Sachkundigkeit einer juristischen Person als gemeinsame Vertreterin i. S. v. § 7 Abs. 1 SchVG hat von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erst dann zu erfolgen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine mangelnde Sachkunde nicht vorliegen könnte.
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