RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2699-0490
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz
ZRI
2026
Literatur
Magnus, Ulrich/Mankowski, Peter (Hrsg.), European Commentaries of Private International Law, Volume 5: European Insolvency Regulation
Berlin/Boston 2025, XXVIII und 1.054 S., 189,95 €, ISBN 978-3-11-163366-4.
Wenn ein in Deutschland erscheinender Kommentar zur EuInsVO international zur Kenntnis genommen werden will, liegt es nahe, ihn in englischer Sprache zu verfassen. Denn man kann es drehen und wenden wie man will: Deutsch hat als Wissenschaftssprache – sieht man von Ländern wie Japan oder Taiwan ab – seinen Rang weitgehend verloren. Es ist daher nicht weiter erstaunlich, dass sich der Liste der in Europa verlegten englischsprachigen Kommentare zur EuInsVO (Bělohlávek, Bork/van Zwieten, Brinkmann, Cuniberti/Leandro und Moss/Fletcher/Isaacs) nun ein weiterer hinzugesellt, und zwar ein in jeder Hinsicht schwergewichtiger.
Erschienen ist er als fünfter Band der bei de Gruyter verlegten Reihe „European Commentaries of Private International Law“. Unter der Herausgeberschaft von Ulrich Magnus und dem noch vor Erscheinen des Bandes viel zu früh verstorbenen Peter Mankowski haben vierzehn namhafte Autorinnen und Autoren aus sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeit unter sich aufgeteilt. Im Einzelnen hat Laura Carballo Piñeiro aus Spanien die Art. 24-30 bearbeitet. Ihre Landsleute Alfonso-Luis Calvo Caravaca und Javier Carrascosa González haben die Art. 1 und 2 kommentiert. Die Deutschen Ulrich Magnus (Art. 3-6), Peter Mankowski (Einleitung, Art. 7-10, 84-92) und Jessica Schmidt (Art. 78-83) haben zentrale Passagen der EuInsVO übernommen. Aus Italien kommen mit Ilaria Queirolo und Stefano Dominelli die Kommentatoren der Art. 11-18. Österreich ist durch Thomas Garber (Art. 19, 20), Andreas Geroldinger (Art. 21-23) und Bernhard Sommer (Art. 61-77) prominent vertreten. Schließlich runden die Niederländer Michael Veder (Art. 34-52) und Sid Pepels (Art. 56-60) sowie Jeremy Heymann aus Frankreich (Art. 31-33, 53-55) das Bild ab.
Natürlich hat die Internationalität des Bearbeiterteams auch ihren Preis. Homogenität der Kommentierungen ist schon bei mehreren Autoren derselben Nationalität kaum zu erreichen; bei europaweiter Rekrutierung der Autorenschaft ist sie besonders gefährdet. Das kann man in gewissen Grenzen hinnehmen, vielleicht sogar begrüßen. Dass etwa deutsche Autoren lieber deutsche Kommentare, italienische hingegen lieber italienische auswerten, lässt sich kaum vermeiden und kann auch ganz erhellend sein, solange nur alle auch die englischsprachige Literatur berücksichtigen. Es sagt jedenfalls viel über die nationalen Gepflogenheiten wissenschaftlichen Arbeitens aus. Hingegen sollte man sich zumindest bei der Abkürzung für die EuInsVO einig sein. So benutzen viele „EIR“ für die „EIR 2015“ (exemplarisch Calvo Caravaca/Carrascosa Gonzáles, Art. 2 Rdnr. 1), andere hingegen für die EIR 2000 (z. B. Queirolo/Dominelli, Art. 16 Rdnr. 1, die die EIR 2015 kreativ als „EIRR“ für „EIR Recast“ bezeichnen; eine deutliche Unterscheidung zwischen EIR 2000 und EIR 2015 findet sich hingegen bei Mankowski, Art. 7 Rdnr. 14).
Das europäische Insolvenzrecht wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt. Es ist deshalb sehr zu begrüßen und außerordentlich hilfreich, dass die Entscheidungen des EuGH zur EuInsVO im Anhang des Kommentars (bearbeitet von Stefanie Dietrich) aufgelistet sind. Sortiert ist dieses Register nach den als Referenz üblichen Fallnamen. Wenn sich der Rezensent etwas wünschen dürfte, dann wäre es eine zweite Liste sortiert nach Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum. Die jüngste im Register aufgeführte und von Magnus bei Art. 6 gründlich ausgewertete Entscheidung ist das Urteil in der Rechtssache Oilchart vom 14. November 2024 (ECLI:EU:C:2024:952), so dass sich mit Fug und Recht sagen lässt, dass sich der Kommentar insoweit auf dem bei Erscheinen neuesten Stand befand. Hinsichtlich der ausgewerteten Literatur lässt sich das nicht in jeder Hinsicht bestätigen. Beispielsweise waren viele der im Literaturverzeichnis aufgeführten Kommentare bei Redaktionsschluss längst in neueren Auflagen erschienen (stellvertretend: Bork/van Zwieten, 2. Aufl., 2022; Moss/Fletcher/Isaacs, 4. Aufl., 2023). Da aber manche Autoren den Kommentarfundstellen die Auflagennummer hinzufügen (Beispiel: Veder, Art. 34 Fn. 82), andere aber nicht (Beispiel: Garber, Art. 19 Fn. 76), lässt sich ein klares Bild dazu nicht gewinnen.
Inhaltlich bietet das Werk durchweg eine umfassende und verlässliche, dabei durchaus auch wissenschaftlich-kritische Analyse. Das im Einzelnen zu belegen, ist angesichts des knapp bemessenen Raums nicht seriös möglich. Stellvertretend seien deshalb hier nur die Ausführungen von Veder zu den Nachteilen von Sekundärinsolvenzverfahren genannt. Der Kommentator listet sehr ausführlich und mit Blick für die Realitäten die Gründe auf, die nicht zuletzt aus Sicht der Praxis gegen Sekundärinsolvenzverfahren sprechen (Art. 34 Rdnr. 18 ff.). Zwar enthält sich Veder einer Fundamentalkritik, etwa indem er nur referiert, aber nicht kommentiert, dass diese Verfahren – aus Sicht des Rezensenten angesichts des Universalitätsprinzips wenig überzeugend – mit dem Schutz von „local interests“ begründet werden (Art. 34 Rdnr. 11). Aber er lässt doch keinen Zweifel daran, dass man Sekundärverfahren eher zurückhaltend begegnen sollte. Dass in diesem Spannungsfeld die Zusicherung eines „synthetischen Sekundärinsolvenzverfahrens“ nach Art. 36 keine praxistaugliche Lösung darstellt, ist allgemein bekannt und wird auch von Veder unmissverständlich zum Ausdruck gebracht („a lengthy, detailed and complex provision that leaves very little flexibility“, Art. 36 Rdnr. 5). Auch die Orientierung auf die „lokalen Gläubiger“ wird mit Recht abgelehnt („misplaced“, Art. 36 Rdnr. 12).
Insgesamt bietet der Kommentar eine gründliche Analyse der EuInsVO. Nach deren Art. 90 muss die Europäische Kommission bis zum 27. Juni 2027 einen Bricht über die Anwendung der Verordnung in der Praxis vorlegen. Das setzt eine Evaluierung voraus, zu deren Gelingen der „Magnus/Mankowski“ durchaus beitragen kann.
Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Bork, Hamburg



