ZRI 2021, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 883 Abs. 1 Satz 2; AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1, 2Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bei Sicherung eines künftigen Auflassungsanspruchs durch Vormerkung BGB§ 883 AnfG§ 8 AnfG§ 3 BGH, Urt. v. 25.03.2021 – IX ZR 70/20 (OLG Koblenz)BGHUrt.25.3.2021IX ZR 70/20OLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.
2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

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