ZRI 2026, 460
Die Anerkennung des Part 26A Restructuring Plan als Insolvenzverfahren in Deutschland
Zugleich Besprechung LG Frankfurt/M. v. 22. 8. 2025 – 2-12 O 239/24, ZRI 2025, 934
Das Landgericht Frankfurt/M. hat in einem Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (Vorbehaltsurt. v. 22. 8. 2025, ZRI 2025, 934) die Anerkennungsfähigkeit eines britischen Restrukturierungsplans in Deutschland verneint und wird nun eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren treffen. Das LG Frankfurt/M. hat dabei die Qualifikation eines Part 26A Restructuring Plan als Insolvenzverfahren i. S. d. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Kollektivität des englischen Verfahrens verneint. Dieser Beitrag soll zeigen, dass ein Part 26A Restructuring Plan-Verfahren richtigerweise als Insolvenzverfahren gem. § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO zu qualifizieren ist.
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- *)Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Kirkland Ellis LLP, Frankfurt/M.
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- **)Dr. iur., LL.M. (Trinity College Dublin), Rechtsanwalt, Noerr PartGmbB, München. Die Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.
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