ZRI 2025, 496

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 Literatur

Ahrens, Martin/Gehrlein, Markus/Ringstmeier, Andreas (Hrsg.), Insolvenzrecht, 5. Aufl., 2025

LI und 3.856 S., 219 €, ISBN: 978-3-472-09832-4
 
Fünf Jahre nach Erscheinen der Vorauflage legen Verlag, Herausgeber und Autoren die 5. Auflage des von Ahrens, Gehrlein und Ringstmeier herausgegebenen Insolvenzrechtskommentars vor. Das Werk hat sich seit seiner ersten Auflage im Jahr 2012 am Markt etabliert und wird in Rechtsprechung und Literatur zur Kenntnis genommen. Sein Umfang ist von ursprünglich 2.562 und zuletzt 3.542 Seiten auf nunmehr stolze 3.856 Seiten angewachsen – gerade noch einbändig und nur dank sehr dünnen und leichten Papiers noch von einer Person zu handhaben. Angesichts des immer umfangreicheren Materials, das es zu verarbeiten gilt, muss man kein Prophet sein, um eine 6. Auflage in zwei Bänden vorauszusagen – dem Beispiel etwa des Frankfurter Kommentars oder des Uhlenbruck folgend.
Jede Neuauflage geht typischerweise mit Bearbeiterwechseln einher. Im vorliegenden Fall sind Janko Büßer, Urs Peter Gruber, Oliver Lieth, Daniel Reichelt und Ulrike Witt aus dem von den Herausgebern versammelten Team ausgeschieden. Hinzugekommen sind Sven Harms (§§ 20-34), Andreas Möhlenkamp (EGInsO und Art. 34-40, 45-52 EuInsVO), Christian Röhl (§§ 130-134 zusammen mit Markus Gehrlein), Oscar Silcher (§§ 217-269 zusammen mit Erik Silcher) und Alexander Wilhelm (§ 15b und Anhang V: Gesellschaftsrecht). Insgesamt umfasst das Autorenverzeichnis 38 Namen aus Justiz, Wissenschaft und Praxis und man kann den Herausgebern bescheinigen, ein wirklich namhaftes und kompetentes Team zusammengestellt zu haben.
Inhaltlich ist zunächst erwähnenswert, dass in der in Anhang VII auf 270 Seiten präsentierten Darstellung des Sanierungsrechts nunmehr auch das StaRUG berücksichtigt wird. Die Bearbeitung von Kampshoff bietet zwar ab Rz. 613 keine paragraphenweise Kommentierung, sondern eher eine überblicksartige Abhandlung, und sie konzentriert sich auch stark auf den Restrukturierungsplan. Diese illustrative Einführung ist indessen eine gute Alternative zu den inzwischen doch sehr zahlreichen StaRUG-Kommentaren und tut der Analyse eher gut, da so die Querbezüge und Zusammenhänge einzelner Normen leichter herausgearbeitet werden können. Freilich fällt dabei manches aktuelle Detailproblem unter den Tisch. So habe ich beispielsweise zu der seit Längerem heiß diskutierten, die Praxis sehr beschäftigenden Frage, ob GmbH-Geschäftsführer für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens einen vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung benötigen,1 bei Rz. 711 nichts gefunden.
Höchst aktuell präsentiert sich die Kommentierung von Ahrens zu § 5 InsO, in der das am 17. 7. 2024 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. 7. 2024 (BGBl. I, Nr. 234) umfassend eingearbeitet ist. Die nunmehr in § 5 Abs. 5 und 6 InsO neu geregelten Gläubigerinformationssysteme werden ausführlich und unter Einbeziehung datenschutzrechtlicher Aspekte behandelt (Rz. 56 ff.). Besonders die Ausführungen zum Anwendungsbereich verdienen Aufmerksamkeit, nicht zuletzt wegen der mit Recht kritischen Analyse der Neuregelung.
Äußerst hilfreich sind auch die Ausführungen von Piekenbrock zur Gesamtschadensliquidation nach § 92 InsO. In der Praxis wird hier immer wieder die Verjährungsfrage gestellt, insbesondere, wenn es um Ansprüche gegen den (bisherigen) Insolvenzverwalter geht. Piekenbrock verweist hier bei § 92 Rz. 22 nicht nur auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die gemäß § 62 InsO dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis eines Sonderinsolvenzverwalters beginnt2 (was richtig ist, weil eine Verjährung nicht zu laufen beginnen kann, wenn niemand da ist, der den Lauf hemmen oder unterbrechen kann), sondern er schlägt mit dem Verweis auf den analog anzuwendenden § 210 BGB auch eine interessante Alternative vor.
Der Kommentar ist ein solcher für die Praxis. Wissenschaftlichen Anspruch erhebt er nicht. Deshalb ist nicht weiter verwunderlich, dass sich selbst namhafte Bearbeiter aus der Wissenschaft in den Fußnoten stark an der Rechtsprechung orientieren und die Literatur allenfalls exemplarisch auswerten. Interessant ist insoweit auch die Bearbeitung der §§ 130-134 InsO durch Gehrlein/Röhl. Sie erschöpft sich weitestgehend in der allerdings präzisen und gründlichen Darstellung der BGH-Rechtsprechung. Literatur wird so gut wie gar nicht verarbeitet. Das führt u. a. zu dem etwas merkwürdigen Ergebnis, dass die „Neuausrichtung“ in der Rechtsprechung des BGH zu § 133 InsO3 bei Rz. 15, 25 völlig kritiklos dargestellt wird, obwohl doch gerade der Kommentator Gehrlein zu den prominentesten Kritikern dieser Rechtsprechung gehört.4
Ziemlich veraltet ist die Kommentierung des Art. 16 EuInsVO. Dass sich die lex causae in Deutschland nach Art. 27 ff. EGBGB richten soll (Rz. 1), ist schon seit deren Aufhebung zum 16. 12. 2009, also seit 15 Jahren, nicht mehr richtig; natürlich gilt insoweit die Rom I-VO. § 43 Abs. 2 „östKO“ (Rz. 4) ist seit dem 1. 7. 2010, also seit mehr als 14 Jahren, § 43 Abs. 2 öst.IO. Die für die Praxis außerordentlich wichtige Entscheidung des EuGH in Sachen Oeltrans5 wird nicht einmal erwähnt. Und zu der seit langem streitigen Frage, ob Art. 16 EuInsVO auch die Anfechtung nach § 135 InsO erfasst,6 findet sich an dieser Stelle (anders als bei Art. 7 EuInsVO Rz. 37 ff.) nichts.
Insgesamt ist der Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier eine solide Ergänzung des inzwischen doch reichhaltig gefüllten Werkzeugkastens der InsO-Kommentare. In der hier präsentierten Qualität wird er seine Position am Markt sicher behaupten.
Prof. Dr. Reinhard Bork, Hamburg
1
1)
Dazu zuletzt Haas, ZRI 2025, 53 ff.
2
2)
Zuletzt BGH v. 17. 7. 2014 – IX ZR 301/12, ZIP 2014, 2043, Rz. 10 ff.
3
3)
Grundlegend BGH v. 6. 5. 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 ZRI 2021, 645 (m. Bespr. Thole, S. 609 und m. Bespr. Proske/Feuerhelm, S. 929).
4
4)
Vgl. jüngst Gehrlein, in: Festschrift 25 Jahre InsO, 2025, S. 75 ff. = NZI 2025, 1 ff.
5
5)
EuGH v. 22. 4. 2021 – Rs C-73/20, ECLI:EU:C:2021:315 = ZRI 2021, 453 – ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH gegen E. A. Frerichs.
6
6)
Dazu jetzt der Vorlagebeschluss des BGH v. 16. 1. 2025 – IX ZR 229/23, ZRI 2025, 121 (m. Anm. Bork, S. 127).

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