ZRI 2023, 333
Vom „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“
Privilegierte Zahlungen des Geschäftsleiters in der Karenzzeit, bei Insolvenzaussetzung und bei Anhängigkeit eines StaRUG-Verfahrens
Der Gesetzgeber privilegiert in § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Daneben regelt § 15 Abs. 2 InsO eine Privilegierung für Zahlungen, die während der Karenzzeit des § 15a Abs. 1 InsO im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Den unbestimmten Rechtsbegriff „ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ hat der Gesetzgeber erstmals im Jahr 2020 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG (seit dem 9. 11. 2022 umbenannt in SanInsKG) benutzt.
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was unter „ordnungsgemäßem Geschäftsgang“ im Kontext des § 15b Abs. 2 InsO einerseits und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SanInsKG andererseits zu verstehen ist. Außerdem wirft er einen Blick ins StaRUG, wo der Begriff „ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ ebenfalls auftaucht, und zwar in § 89 Abs. 3 StaRUG.
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- *)Dr. iur., Richter am AG – Insolvenz- und Restrukturierungsgericht – Hamburg
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