ZRI 2023, 286
Seit jeher Schutz des gutgläubigen Gewinnbezugs in der Insolvenz der Aktiengesellschaft
Replik auf Thole, ZRI 2023, 49
Thole hält der Überlegung des Verfassers, der gutgläubige Gewinnbezug in der Insolvenz der Gesellschaft werde von § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 172 Abs. 5 HGB entsprechend dem gesetzgeberischen Willen bei der Einführung der Privilegierungstatbestände gegen die Anwendung von § 134 InsO geschützt (Foerster, WM 2022, 2359), „diverse Begründungsmängel“ entgegen (Thole, ZRI 2023, 49, 52 ff.). Namentlich ordnet er die historische Diskussion der Fragestellung als „unergiebig“ ein. Entgegen Thole findet sich Art. 218 ADHGB aber heute nicht in § 172 Abs. 5 HGB, sondern ist in § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG gewandert (dazu A.). Zudem haben sich die Gesetzgeber mit Art. 218 ADHGB/§ 62 Abs. 1 Satz 2 AktG und Art. 57 GesR-RL für den Vorrang der Privilegierung gutgläubigen Gewinnbezugs vor § 134 InsO entschieden (dazu B.) und keine Normen ohne relevanten Anwendungsbereich geschaffen (dazu C.).
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- *)Dr. iur., LL.M.eur., Privatdozent, Akad. Oberrat a. Z., Ludwig-Maximilians-Universität München
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