Während Stundungen und Prolongationen in § 14 Satz 2 StaRUG-RefE noch ausdrücklich als neue Finanzierungen aufgeführt und als solche auch in der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf qualifiziert wurden, kann dies infolge ihrer Streichung als Regelbeispiele im Regierungsentwurf sowie in der abschließenden Gesetzesfassung des § 12 StaRUG jedenfalls in Frage gestellt werden. Eine endgültige Streichung hätte zur Folge, dass solche fälligkeitsbezogenen Sanierungsbeiträge, die dennoch außerhalb des Restrukturierungsplans freiwillig vorgesehen werden, nicht den sich aus der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG ergebenden inhaltlich-formalen Anforderungen und der verschärften gerichtlichen Prüfung aus § 63 Abs. 2 StaRUG unterliegen würden. Gleichzeitig wären weder die Stundungs- und Prolongationsvereinbarung für sich betrachtet noch eine in ihrem Zusammenhang erfolgende Sicherheitenbestellung zu Gunsten der betroffenen (Alt-)Forderungen anfechtungsrechtlich gem. § 90 Abs. 1 StaRUG privilegiert. Entsprechendes würde mit dem in der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf neueingeführten Grundsatz für anschließende Rückführungen auf gestundete und prolongierte Forderungen gelten. Ob diese nun gesetzesmäßigen Anpassungen im Regierungsentwurf womöglich aufgrund befürchteter Missbrauchsrisiken gewollt und/oder der ansonsten ausufernden Reichweite der Privilegierung sogar notwendig waren, soll in diesem Beitrag erörtert werden.