Am 25. 3. 2020 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ als Teil eines umfassenden Gesetzespakets beschlossen. Eine Vielzahl von Regelungen des Gesetzespakets, wie z. B. zum Leistungsverweigerungsrecht, zu Stundungen von Verbraucherdarlehensverträgen sowie der vorübergehende Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters haben durch die mediale Berichterstattung bereits große Aufmerksamkeit erfahren. Dies gilt sicher auch für die durch das COVInsAG normierte vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Demgegenüber sind die Regelungen des COVInsAG zum insolvenzrechtlichen Umgang mit Gesellschafterdarlehen, die während der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist gewährt werden, weitgehend unbeachtet geblieben. Auch die juristische Fachöffentlichkeit hat sich bislang größtenteils auf eine Darstellung der betreffenden Regelungen beschränkt oder singuläre Fragestellungen durchleuchtet. Dies ist bereits deshalb überraschend, weil die Bereitstellung von Finanzmitteln durch die Gesellschaf-ZRI 2020, 280ter nicht selten eine besonders wichtige Säule der Unternehmensfinanzierung darstellt. Diese Tatsache hat nicht zuletzt auch der Gesetzgeber im Rahmen des COVInsAG berücksichtigt, in dem er die Mittelzuführung durch Gesellschafter als Baustein zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Unternehmen angesehen hat und das hierzu bestehende Gesellschafterdarlehensrecht für eine Übergangszeit modifiziert hat.
Die Verfasser möchten in diesem Beitrag die gesetzlichen Regelungen zur vorübergehenden insolvenzrechtlichen Privilegierung von Gesellschafterdarlehen daher im Detail beleuchten, sie in den Kontext der bisherigen (rechtlichen) Behandlung von Gesellschafterdarlehen einordnen und deren Folgen für künftige Insolvenzverfahren betrachten.