Nach den Entwürfen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes sollte es bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu einer vollständigen Neuausrichtung der Pflichten einiger Gesellschaftsorgane kommen: Ab diesem Zeitpunkt sollten die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gewahrt werden. Allerdings wiesen die entsprechenden Vorschriften gravierende handwerkliche Fehler auf, so dass es einerseits zu begrüßen ist, dass sie nicht Gesetz geworden sind. Andererseits fehlt dem nunmehr geltenden Restrukturierungsrecht dadurch ein dogmatisch tragfähiges Fundament. Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, an seiner Konzeption festzuhalten, ab einem von ihm festgesetzten Zeitpunkt die Gläubiger als die sog. Residualberechtigten anzusehen. Das hätte einen sog. shift of fiduciary duties als logische Konsequenz gehabt und außerdem systemstimmig erklären können, welchen Inhalt die neu ausgerichteten Pflichten haben, wie die Einhaltung der Pflichten gerichtlich kontrolliert wird und ob (bzw. mit welcher Konsequenz) auch Rechte und Pflichten anderer Gesellschaftsorgane ab dem festgesetzten Zeitpunkt modifiziert sind. Schon jetzt sollte die rechtspolitische Diskussion beginnen, wie die restrukturierungsrechtlichen Pflichten von Gesellschaftsorganen sinnvollerweise gesetzlich neu geregelt werden. Ausgangspunkt sollte dabei der ehrliche Befund sein, dass in weiten Teilen gesetzgeberisches Neuland zu betreten ist und dass präskriptive, nicht deskriptive Normen zu entwickeln sind.