Die gesetzgeberische Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 vom 20. 6. 2019 (RRL) ist in vollem Gange. Für den Unternehmer sind die schlussendlichen Auswirkungen des Restrukturierungsplans nach Art. 15 – 18 der RRL maßgeblich dafür, welche Intentionen die Beteiligten – Financiers, Lieferanten, Gesellschafter – mittels der Restrukturierung umzusetzen gedenken. Diesem Aspekt der Richtlinie soll nachfolgend die Aufmerksamkeit gelten. In der Situation einer aus der Corona-Pandemie folgenden Weltwirtschaftskrise bedarf es neben umfangreichen Staatshilfen einer schnellen Umsetzung der RRL.
Dies gilt umso mehr, als das COVInsAG in vielen Fällen lediglich geeignet sein wird, Insolvenzen kurz- bis mittelfristig bis zur Umsetzung der RRL zu verschleppen. Die Eignung, Insolvenzen flächendeckend zu verhindern, haben die Staatshilfen als Reaktion auf den politisch-medialen COVID-19-Shutdown oder besser gesagt shoot-down nicht, da die Ertragskraft vieler Unternehmen nicht ausreichen wird, die Kredite zurückzuzahlen. „Am Ende bleiben nur Hüllen mit Schulden.“ (Flöther, FAZ v. 28. 3. 2020). Der kurzfristige Ausbau des Schutzschirm- bzw. Eigenverwaltungsverfahrens inklusive Verlängerung des Insolvenzgeldzeitraums wären der bessere Weg. Eine weitere kollaterale Nebenfolge wird stattdessen sein, dass auch finanzkräftige Unternehmen Mietzahlungen in rechtlich konsequenter Weise gemäß COVInsAG drei Monate oder nach Verlängerung (Art. 5 § 4 COVInsAG) sechs Monate bis Juni 2022 aussetzen. Diese Gelder werden ggf. am Kapitalmarkt angelegt, um hieraus eine gegenüber den Verzugszinsen höhere Rendite zu erzielen. Aus diesen und anderen Fällen der Corona-Pandemie werden die ersten Anwendungsfälle für das Restrukturierungsverfahren folgen.