ZRI 2023, 1079

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 Report 

Stellungnahme des VID zum Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten

Der Gesetzgeber hat aus der Pandemie seine Lehren gezogen und möchte in allen Gerichtsbarkeiten die Verhandlungen durch Videokonferenztechnik ausbauen. Die folgende Stellungnahme zeigt auf, ob die dafür angedachte Neufassung des § 128a ZPO den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gerecht wird.

I. Einleitung

Der Gesetzentwurf1 dient der weiteren Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit). Neben einer Neufassung des § 128a ZPO als zentraler Norm für mündliche Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung sieht der Entwurf u. a. (Neu-)Regelungen zu Beweisaufnahmen per Bild- und Tonübertragung, zur Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung, die Erweiterung der Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung, die Schaffung einer virtuellen Rechtsantragstelle, die Möglichkeit der Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung sowie Anpassungen der Regelungen der Fachgerichtsbarkeiten vor. Auch sollen vollvirtuelle Videoverhandlungen (in der Zivilgerichtsbarkeit) erprobt werden.
Die erstrebte zukunftsorientierte Ausgestaltung der Verfahrensabläufe, die der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung trägt, wird vom VID begrüßt.
Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens finden im Entwurf jedoch leider keine Berücksichtigung, was in der Praxis zu erheblichen Problemen führen wird. Die kritischen Anmerkungen, die bereits zum Referentenentwurf2 erfolgt sind, wurden bedauerlicherweise nicht aufgenommen und werden deshalb erneut3 vorgebracht.

II. Sonderfall Insolvenzverfahren

Bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich – anders als im Zivilprozess – um ein nicht-öffentliches Verfahren, bei dem sich regelmäßig nicht zwei Parteien, sondern häufig eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten gegenüberstehen. Ferner hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der ZPO entsprechend (§ 4 Satz 1 InsO). „Bei der entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften sind stets die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ggü. dem streitigen Parteiverfahren zu beachten (…).“4
Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgezeigt, wurde in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) – zumindest – die bis dato5 umstrittene Frage der Zulässigkeit einer Teilnahme an Gläubigerversammlungen über Fernkommunikationsmittel geklärt und den Insolvenzgerichten die Möglichkeit eröffnet, auch in Gläubigerversammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen dem Schuldner, den Gläubigern und sonstigen Teilnahmeberechtigten die Teilnahme ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten.6
Durch die Neuregelung (§ 4 Satz 2 InsO) sollten sich weder für die Insolvenzgerichte noch für die Teilnahmeberechtigten neue Verpflichtungen, sondern lediglich zusätzliche freiwillige Optionen ergeben. So steht es im Ermessen des Gerichts im Einzelfall, ob es die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme (überhaupt) zulässt.7
Bei der Ausübung des Ermessens wird, so die Gesetzesbegründung weiter, insbesondere zu berücksichtigen sein,
  • „ob dem Insolvenzgericht eine technische Ausstattung zur Verfügung steht, welche hinreichend zuverlässig arbeitet, Datenschutz- und Datensicherheitsbelangen Rechnung trägt,
  • die effektive Leitung der Versammlung zulässt,
  • die zuverlässige Prüfung der Identität und Teilnahmeberechtigung sowie
  • der Stimmrechte vor jeder einzelnen Abstimmung sicherstellt und
  • allen Teilnehmern eine effektive Ausübung ihrer Rechte einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen und Kommunikation mit dem Gericht und allen anderen Teilnehmern ermöglicht.“8
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Wenn das Insolvenzgericht die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme im Einzelfall dem Grunde nach eröffnet, steht es auch in seinem Ermessen, ob es diese Möglichkeit allen Teilnahmeberechtigten eröffnet oder auf einen sachgerecht abgegrenzten Teil von ihnen beschränkt. Alle Teilnahmeberechtigten haben weiterhin das Recht, persönlich im Versammlungssaal teilzunehmen, selbst wenn das Insolvenzgericht ihnen die virtuelle Teilnahme gestattet hat.9
§ 128a ZPO gilt gem. § 4 Satz 2 InsO mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

III. Im Einzelnen

1. § 128a ZPO-E (Videoverhandlung)

Im aktuellen Gesetzentwurf wird das Insolvenzverfahren an keiner Stelle erwähnt. Sonderregelungen betreffen lediglich die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
Auch ist keine Anpassung des § 4 InsO vorgesehen, so dass die geplante Neuregelung des § 128a ZPO-E im Insolvenzverfahren Anwendung fände. Dass die geplante Regelung erkennbar nicht auf das Insolvenzverfahren zugeschnitten ist, soll nachfolgend anhand einiger Beispiele dargestellt werden.

a) Absatz 1 (mündliche Verhandlung als Videoverhandlung)

aa) Verfahrensbeteiligte

Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO-E kann die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung stattfinden. In Satz 2 wird die Definition der Videoverhandlung formuliert, während Satz 3 die Verfahrensbeteiligten definiert. Diese sind „die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände“. Die Begrifflichkeiten können erkennbar nicht deckungsgleich auf das Insolvenzverfahren übertragen werden, da die Insolvenzordnung den Begriff der Parteien nicht kennt, sondern den Begriff der Beteiligten verwendet.
Die Insolvenzordnung enthält dabei keine Legaldefinition des Begriffes, sondern stellt auf eine normbezogene Auslegung des Begriffes ab.10 Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Folgefragen, bspw. auch dahingehend, ob der Insolvenzverwalter unter die Begrifflichkeit fällt, bzw. wer entsprechende Anträge stellen darf.11
Zu Recht führen Blankenburg/Bogumil zur Problematik aus:
„Als Partei im eigentlichen Sinne könnte nur der antragstellende Gläubiger anzusehen sein. Es wäre aber nicht verständlich, wenn diesem in der Gläubigerversammlung Sonderrechte zukämen. Da § 4 InsO nur eine entsprechende Anwendung der Normen vorsieht, müsste der Begriff im Sinne der Beteiligten verstanden werden. Im Rahmen der Gläubigerversammlung müssten dies dann die Gläubiger sein, die anwesenheitsberechtigt sind. Dies sind sämtliche Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben. Da die durch das Gericht bestimmte Frist zur Forderungsanmeldung keine Ausschlussfrist ist und eine Forderungsanmeldung gem. § 177 InsO auch nach Ablauf der Anmeldefrist, sogar im Prüfungstermin oder danach erfolgen kann, kann sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten (…) jederzeit und für das Gericht nicht planbar erweitern. Sämtliche Antragsrechte der Verfahrensbeteiligten einschließlich der in Betracht kommenden Rechtsmittel bedürfen daher für das Insolvenzverfahren einer besonderen Beachtung.“12

bb) Hybridformate

Die Anordnung der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung wird ausweislich der Entwurfsbegründung im Regelfall gegenüber allen Verfahrensbeteiligten ergehen, kann aber bei Vorliegen sachlicher Gründe auch auf einzelne oder mehrere Verfahrensbeteiligte beschränkt werden und findet dann im Hybridformat statt.13
„Jeder Verfahrensbeteiligte und das Gericht müssen die Möglichkeit haben, alle anderen Verfahrensbeteiligten und die Mitglieder des Gerichts zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung sowohl visuell als auch akustisch wahrzunehmen.“14 Dies setzt ausweislich der Entwurfsbegründung jedoch nicht voraus, dass alle Verfahrensbeteiligten und das Gericht ständig gleichzeitig auf einem Bildschirm zu sehen sind. „Je nach der zum Einsatz kommenden Videokonferenztechnik und der jeweils individuell gewählten Einstellungen können die Ansichtsmöglichkeiten variieren. Bei der Entscheidung, ob eine Videoverhandlung (…) durchgeführt wird, hat das Gericht daher auch die jeweils zur Verfügung stehenden Videokonferenzsysteme und deren technische Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Termins zu berücksichtigen.“15
Blankenburg/Bogumil merken zu den Herausforderungen hybrider Versammlungen bei großen Gläubigerzahlen zu Recht an:
„Insoweit bedürfte es für das Insolvenzverfahren zumindest der Klarstellung, dass (…) auch eine Aufnahme in der Totale möglich ist, damit die Verfahrensbeteiligten einen Überblick haben, was im Sitzungssaal vorgeht. In diesem Fall müssten bereits zwei Kameras nur für die Gläubiger installiert werden. Eine wäre dann für die Totale, eine andere für den Fall, dass sich jemand zu Wort meldet. Bei größeren Verhandlungen wären ggf. mehrere Kameras für eine Totale erforderlich. Damit die Verfahrensbeteiligten vor Ort einen Überblick behalten, müsste auch ein Signal zusam-ZRI 2023, 1081mengeschnitten werden, das den jeweils sprechenden Verfahrensbeteiligten überträgt. Da dies nicht ohne Weiteres automatisch umzusetzen ist, müsste dies manuell erfolgen. Dies könnte aber nicht durch den Vorsitzenden gesteuert werden, da es dessen Aufnahmekapazitäten überschreiten würde, müsste er sich auch über die Übertragung des Bildes kümmern.“16
Die notwendige technische Ausstattung dürfte ein wesentliches Kriterium sein. So führt die Entwurfsbegründung aus: „Bei Terminen mit vielen Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal (…) wird auf technisch differenziertere Videokonferenzsysteme zurückzugreifen sein bzw. bei Nichtverfügbarkeit eines solchen Systems eine Videoverhandlung (…) abzulehnen sein.“17
Die Durchführung hybrider „Verhandlungen“ in Insolvenzverfahren steht insbesondere auch dann vor Herausforderungen, wenn aufgrund der Anzahl der Gläubiger der Sitzungssaal nicht ausreicht und externe Räumlichkeiten angemietet werden müssen. Die entsprechende Technik müsste dann nicht nur im Sitzungssaal, sondern auch in den externen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

b) Absatz 2 (Anordnung)

aa) Satz 1

Im Unterschied zur bisherigen Regelung kann der Vorsitzende auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung (für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte) nicht nur gestatten, sondern auch anordnen (Abs. 2 Satz 1).
(1) Den bisherigen praktischen Unsicherheiten insbesondere in Bezug auf (gerichts-)organisatorische Aspekte, die daraus resultieren, dass es den Verfahrensbeteiligten bisher freisteht, auch bei Terminierung einer Videoverhandlung im Gericht zu erscheinen und in Präsenz teilzunehmen,18 wurde teilweise Rechnung getragen. So wurde kritisiert, dass, anders als bspw. bei Aktionärsversammlungen, im Insolvenzverfahren i. d. R. keine abschließenden Erkenntnisse des Insolvenzgerichts zur Anzahl und Struktur der Gläubiger vorliegen19 und es in der Praxis zu signifikanten Erfahrungen mit zu großen oder zu kleinen Sälen kam. Auch ist es, je nach Anzahl der Gläubiger, ggf. erforderlich, Gläubigerversammlungen auch außerhalb der eigentlichen Sitzungssäle, so bspw. in „Hotels, Kongresscentern oder gar Messehallen“20 durchzuführen.
(2) Die Entscheidung über die Gestattung oder Anordnung einer Videoverhandlung liegt, ebenso wie die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung, im pflichtgemäßen Ermessen der/des Vorsitzenden.21 „Voraussetzung für die Gestattung oder Anordnung einer Videoverhandlung ist stets, dass das Gericht über die für die Durchführung des konkreten Termins erforderliche technische und organisatorische Ausstattung verfügt.“22 Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich, so die Entwurfsbegründung weiter, dabei einerseits am Zweck der Videoverhandlung, d. h., einer nachhaltigen und effizienten Verfahrensführung, zu orientieren und anderseits zu berücksichtigen, ob sich das konkrete Verfahren für eine Videoverhandlung eignet.23 Ungeeignet kann eine Videoverhandlung danach u. a. sein, wenn „schwierige Vergleichsverhandlungen zu erwarten sind, bei denen die persönliche Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten und insbesondere der Parteien hilfreich sein kann.“24
Übertragen auf das Kollektivverfahren könnte, wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme25 zum Referentenentwurf ausgeführt, der Vorsitzende eine Videoverhandlung danach bereits ablehnen, wenn eine kontroverse Gläubigerversammlung zu „befürchten“ wäre. Die Gläubigerversammlung bleibt im eröffneten Verfahren jedoch das zentrale Organ der insolvenzrechtlichen Selbstverwaltung der Gläubiger,26 so dass es in Gläubigerversammlungen durchaus auch sehr lebendig zugehen kann. Sie entscheidet durch ihre Beschlüsse fortlaufend über das Schicksal des Insolvenzverfahrens.27
Ungeeignet kann eine Videoverhandlung auch dann sein, „wenn keine oder nur eine der Parteien anwaltlich vertreten ist oder wenn sehr viele Personen an der Verhandlung teilnehmen.“28
Die Abhängigkeit der Geeignetheit der Videoverhandlung von einer anwaltlichen Vertretung der Parteien ist dabei im Insolvenzverfahren ein ebenso ungeeignetes Mittel der Differenzierung wie der Hinweis auf die Zahl der Teilnehmenden. So ist bereits fraglich, wann nach den Maßstäben des Zivilprozesses mit üblicherweise zwei Parteien (und deren Prozessbevollmächtigten) das Merkmal „sehr vieler“ Personen erfüllt ist und in welcher Form dies auf Insolvenzverfahren übertragbar ist.
(3) Der Begriff des Vorsitzenden umfasst ausweislich der Gesetzesbegründung auch den/die Richter/in am Amtsgericht sowie den/die Einzelrichter/in nach den §§ 348, 348a ZPO.29 Eine Gestattung/Anordnung durch den/die Rechtspfleger/in ist nicht vorgesehen. Dies ist im Hinblick auf deren Aufgaben im Insolvenzverfahren (vgl. § 18 RPflG) nicht nachvollziehbar.30
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bb) Satz 2

Wenn alle Prozessbevollmächtigten ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragen, soll der Vorsitzende diese anordnen (§ 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO-E).
Anders als noch der Referentenentwurf wird nicht mehr auf übereinstimmende Anträge der Parteien,31 sondern auf die Anträge aller Prozessbevollmächtigten abgestellt. Ausweislich der Entwurfsbegründung greift damit bspw. für den Fall, dass beide nicht anwaltlich vertretenen Parteien einen Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung stellen, die Ermessungseinschränkung nach Satz 2 nicht ein.32 Im Vordergrund stehen danach die Interessen der die Parteien vertretenden Rechtsanwälte.33
Übertragen auf das Insolvenzverfahren könnte eine virtuelle „Verhandlung“ trotz Geeignetheit dann daran scheitern, dass typischerweise nicht alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens anwaltlich vertreten sind und entsprechende Anträge, gerade bei einer Vielzahl von Beteiligten, nicht vorliegen (können). Auch variiert die Zahl der anwaltlich vertretenen Beteiligten nach der Art des Verfahrens (Verbraucherinsolvenz (selten)/Unternehmensinsolvenz (häufiger)), aber auch den Geschäftsbereichen der insolventen Unternehmen (z. B. häufige anwaltliche Vertretung im Bereich von Bauinsolvenzen/kaum anwaltliche Vertretung im Bereich Gastronomie), bzw. in Abhängigkeit der vorherigen Vollstreckungsbemühungen der Gläubiger.
Will man an dieser Stelle (gerade) den nicht anwaltlich vertretenen Gläubigern im Insolvenzverfahren einen einfachen Zugang zur virtuellen Teilnahme ermöglichen, zeigt sich, dass die geplante Regelung dafür nicht geeignet ist.

c) Absatz 5 (Einspruch gegen die Anordnung)

Nach § 128a Abs. 5 Satz 1 ZPO-E kann der Adressat einer Anordnung nach Absatz 2, an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, gegen diese Anordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dies gilt sowohl für eine Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag nach Absatz 2 Satz 1 als auch für eine Anordnung aufgrund übereinstimmender Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Der Einspruch muss dabei nicht begründet werden.34 Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Verfahrensbeteiligter gegen seinen Willen zu einer Videoverhandlung gezwungen werden kann, sondern stets die Möglichkeit hat, unter Nutzung der Einspruchsmöglichkeit auch physisch im Gericht zu erscheinen.35
Hat ein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch eingelegt, hebt die/der Vorsitzende die Anordnung nicht nur gegenüber demjenigen auf, der den Einspruch eingelegt hat, sondern gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber die Anordnung ergangen ist. „Die Verpflichtung der Aufhebung der Anordnung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten gilt auch für den Fall einer Anordnung aufgrund entsprechender Anträge aller Prozessbevollmächtigten nach Absatz 2 Satz 2.“36
Übertragen auf das Insolvenzverfahren würde dies bedeuten, dass der (unbegründete) Einspruch eines einzelnen Gläubigers dazu führen könnte, dass die Anordnung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten aufzuheben wäre. In der Folge wäre es den anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr verwehrt, im Sitzungssaal zu erscheinen. Insbesondere in Fällen einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten wäre mithin (erneut) völlig unklar, mit wie vielen teilnehmenden Gläubigern vor Ort im Gericht zu rechnen wäre. Zu den signifikanten Erfahrungen des Insolvenzgerichts mit zu großen oder zu kleinen Sälen siehe oben unter III. 1. b) aa) (1).

d) Ausländische Verfahrensbeteiligte und europäische Entwicklungen

Der Entwurf adressiert Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen, bei denen sich die Verfahrensbeteiligten im Inland aufhalten.37 Unberührt bleiben, ausweislich der Entwurfsbegründung,38 nicht nur die diesbezüglichen Regelungen der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 861/2007 und (EU) 2020/1783, sondern auch die geplante Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung einiger Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (COM (2021) 759 final),39 die in Art. 7 eine Regelung für grenzüberschreitende Videokonferenzen in Zivil- oder Handelssachen40 vorsieht und derzeit im Europäischen Parlament beraten41 wird.
Die Durchführung virtueller Gläubigerversammlungen dürfte aufgrund der dann ersparten Anreise jedoch insbesondere für ausländische Gläubiger von Interesse sein. Es bedarf daher dringend einer Klärung, ob und wie ausländischen Verfahrensbeteiligten eine virtuelle Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen ermöglicht werden kann.
Neben dem genannten Verordnungsvorschlag sieht auch der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM (2022) 702 final)42 eine Regelung zur Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen vor. So regelt Art. 63 Abs. 4 ZRI 2023, 1083RL-E, dass die Mitgliedstaaten den Mitgliedern von Gläubigerausschüssen ermöglichen müssen, entweder persönlich oder auf elektronischem Weg an Sitzungen teilzunehmen und abzustimmen.43
Im nationalen Recht bestimmt der Gläubigerausschuss seine innere Organisation selbst44 und kann – schon jetzt – in seiner Geschäftsordnung die Zulässigkeit von Ausschusssitzungen per Videokonferenz sowie einer dortigen Beschlussfassung vorsehen.45
In Art. 40 des Richtlinienvorschlags ist zudem vorgesehen, dass in vereinfachten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen46 jegliche Kommunikation zwischen dem Gericht und dem Insolvenzverwalter (sofern bestellt) einerseits und den weiteren „Verfahrensparteien“ andererseits auf elektronischem Weg möglich sein soll, entsprechend Art. 28 der RL 2019/1023. Dies soll neben z. B. der Stellung von Anträgen sowie dem Forderungsanmeldungs- und -prüfungsverfahren offenbar auch Abstimmungen durch die Gläubiger erfassen, die zumindest in der Konstellation des Art. 54 Abs. 4 des Vorschlags – Entscheidung über zerschlagende oder betriebsübertragende Veräußerung des Vermögens – vorgesehen sind.
Die nationalen Bemühungen zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sollten die europäischen Entwicklungen berücksichtigen, da diese nicht nur als Richtlinienvorschlag, sondern auch als Verordnungsentwurf formuliert sind.47

2. Weitere Besonderheiten des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren folgt als Kollektiverfahren zwar vielen Vorgaben des Zivilprozessrechts, jedoch basieren die traditionellen Verfahrensmuster des Insolvenzverfahrens wesentlich auf Kommunikation und Interaktion der Beteiligten. Diesem Aspekt wird in dem regelmäßig nur zweiseitigen Austauschverhältnis eines Zivilprozesses nicht in gleicher Weise Rechnung getragen. Eine rein digitale Abbildung der Reaktionsmuster des Zivilprozesses genügt den Ansprüchen eines Kollektivverfahrens, insbesondere in Verfahren mit einer großen Zahl von Gläubigern, daher nicht.48
Die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für die Gläubiger geht zudem nicht nur mit technischen und datenschutzrechtlichen Fragen einher, sondern auch mit der Frage, wie sichergestellt werden kann, dass die digitale Verfahrensführung seitens der Gerichte personell leistbar ist.
Insbesondere aber stehen nachfolgend einzelne, in der Gesetzesbegründung zum SanInsFoG bei der Ermessensausübung des Gerichts zu berücksichtigende, Kriterien im Fokus (siehe oben unter Ziff. II).

a) Zuverlässige Prüfung der Identität und Teilnahmeberechtigung

Die Gesetzesbegründung zum SanInsFoG stellte im Hinblick auf die Ermessensausübung des Gerichts u. a. auf eine „zuverlässige Prüfung der Identität und Teilnahmeberechtigung (…) [ab]“. Eine nähere Ausgestaltung erfuhr dieses Merkmal indes nicht.

aa) Identitätsprüfung

Im vorliegenden Entwurf finden sich zur Frage der Identifizierung lediglich zu § 129a ZPO-E (Schaffung der virtuellen Rechtsantragstelle) sowie zu § 802f ZPO-E (Abnahme der Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung) nähere Ausführungen.
So heißt es zu § 129a ZPO-E in der Begründung: „Auf die Festlegung von Anforderungen an die Art und Weise der Identifizierung der Antragsteller wurde im Interesse größtmöglicher Flexibilität verzichtet. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, bei einer „virtuellen“ Rechtsantragstelle höhere Anforderungen an die Identifizierung der Antragsteller zu stellen als bei einer physischen Rechtsantragstelle. Soweit sich Antragsstellende bei einer Antragstellung vor Ort ausweisen müssen, wird bei einer virtuellen Antragstellung beispielsweise auch die Identifizierung über ein Video-Ident-Verfahren als ausreichend angesehen, bei dem der Personalausweis zur Identifizierung über die Kamera für die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten sichtbar gemacht wird. Dieses Verfahren ist niedrigschwellig und nutzerfreundlich, da es insbesondere keine zusätzlichen technischen Anforderungen für die Antragstellenden stellt.“49
Zu § 802f Abs. 2 ZPO-E heißt es: „Anders als im Rahmen von notariellen Beurkundungen erscheint es daher angesichts der bestehenden Unterschiede in Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft vertretbar, dass der Gerichtsvollzieher die Identität des Schuldners anhand eines von diesem in die Kamera gehaltenen Lichtbildausweises feststellt.“50
Die Ausführungen in der Entwurfsbegründung, wonach die gesetzliche Festlegung strengerer Identifizierungsanforderungen zumindest derzeit noch zu erheblichen praktischen Hürden für die Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung der „virtuellen“ Rechtsantragstelle führen würde,51 verwundert. So wurde erst kürzlich ZRI 2023, 1084damit geworben, dass eine BundID zur Verfügung steht, die eine digitale, rechtssichere und kostenfreie Kommunikation mit der Justiz ermöglicht. „Mit ihrer kostenlosen BundID können sich Bürgerinnen und Bürger online identifizieren und digitale Verwaltungsleistungen sicher, einfach und flexibel von zu Hause erledigen.“,52 so das BMJ weiter.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens als Kollektivverfahren wäre eine Identifizierung (erst) unmittelbar vor Beginn der virtuellen Gläubigerversammlung bzw. eines Erörterungs- und Abstimmungstermins mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet und bei einer größeren Anzahl von Verfahrensbeteiligten auch praktisch kaum umsetzbar. Es bedarf daher einer Klärung der Frage, wie eine zuverlässige Identitätsprüfung zu erfolgen, d. h., wie sich der Teilnahmeberechtigte digital „auszuweisen“ hat.53

bb) Prüfung der Teilnahmeberechtigung

Bevor sich jedoch die Frage nach der Identitätsprüfung vor dem eigentlichen Zutritt zur virtuellen Versammlung stellt, muss sichergestellt werden, dass nur diejenigen Teilnehmer die Zugangsdaten für die nicht-öffentliche Gläubigerversammlung erhalten, deren Teilnahmeberechtigung geprüft wurde.54 Wer zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigt ist, regelt § 74 Abs. 1 Satz 2 InsO.55
Eine Prüfung der Teilnahmeberechtigung muss – will man sie nicht in die virtuelle Sitzung selbst verlagern,56 was bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen ist – daher vorgeschaltet erfolgen. Zur Frage, wie und durch wen (Gericht bzw. Insolvenzverwalter/Sachwalter) sie zu erfolgen hat, werden in der Literatur durchaus unterschiedliche Ansätze vertreten,57 ebenso zur Versendung der Zugangsdaten.58
Notwendig ist an dieser Stelle eine gesetzliche Regelung, die die Anforderungen an eine zuverlässige Prüfung der Teilnahmeberechtigung konkretisiert.

b) Sicherstellung der Stimmrechte

Neben konkreten Anforderungen an eine zuverlässige Prüfung der Identität und Teilnahmeberechtigung fehlt es an konkreten Vorgaben für die in der Gesetzesbegründung zum SanInsFoG angesprochene Sicherstellung der Festsetzung der Stimmrechte vor jeder einzelnen Abstimmung.59 So bedarf es u. a. technischer Vorkehrungen, damit nur die stimmberechtigten Teilnehmer ihre Stimme zu einzelnen Gegenständen der Beschlussfassung abgeben können.60

c) Effektive Ausübung der Rechte der Teilnehmer und technische Störungen

Zudem muss allen Teilnehmern „eine effektive Ausübung ihrer Rechte einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen und Kommunikation mit dem Gericht und allen anderen Teilnehmern ermöglicht werden.“61
Technische Störungen kommen sowohl bei der Einwahl selbst als auch im weiteren Verlauf der „Videoverhandlung“ in Betracht. Notwendig sind an dieser Stelle Regelungen zu den Rechtfolgen bzw. ob und in welchen Fällen Rechtsmittel möglich sind und wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt sind.62 Ebenso fehlt es an spezifischen Regelungen, wie eine Einsichtnahme in Unterlagen erfolgen soll.

IV. Fazit

Die bereits zum Referentenentwurf vorgebrachte Kritik wird daher wiederholt.
1. Der bloße Verweis in § 4 Satz 2 InsO auf die zivilprozessrechtliche Norm des § 128a ZPO (Videoverhandlung) ist unzureichend, um den Besonderheiten von Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen.
2. Insbesondere für die virtuelle Durchführung von Gläubigerversammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen bedarf es eigenständiger Regelungen in der Insolvenzordnung.63
3. Die Regelungen sollten – auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten – insbesondere zum Inhalt haben, wie eine zuverlässige Prüfung der Identität und Teilnahmeberechtigung der Verfahrensbeteiligten bei einer Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen sichergestellt werden kann.
Berlin, 17. 10. 2023
1
1)
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Videokonferenztechnik.pdf
2
2)
Ausführlich VID-Stellungnahme vom 13. 1. 2023, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-Foerderung-des-Einsatzes-von-Videokonferenztechnik.pdf., kritisch auch die Stellungnahmen des Bundes Deutscher Rechtspfleger und des Bundesarbeitskreises Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte (abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_Videokonferenztechnik.html).
3
3)
Und zum Teil wortgleich.
4
4)
HambKomm-Rüther, InsO, 9. Aufl., 2022, § 4 Rz. 3.
5
5)
Jedoch wurde der Anwendungsbereich des § 128a ZPO für das Insolvenzverfahren (§ 4 InsO) bereits im Gesetzentwurf zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (BT-Drucks. 17/1224 vom 24. 03. 2010, S. 1) angesprochen.
6
6)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 191.
7
7)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG (Fußn. 6), S. 191.
8
8)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG (Fußn. 6), S. 191 f.
9
9)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG (Fußn. 6), S. 192.
10
10)
HambKomm-Rüther (Fußn. 4), § 4 Rz. 34.
11
11)
Zu Fragen der Einordnung als Verfahrensbeteiligte sowie der Frage des Verhältnisses von § 5 Abs. 2 InsO (schriftliches Verfahren) und § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO-E ausführlich Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649, 650 noch zum Referentenentwurf.
12
12)
Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649, 650.
13
13)
Entwurfsbegründung, S. 54.
14
14)
Entwurfsbegründung, S. 52.
15
15)
Entwurfsbegründung, S. 52.
16
16)
Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649, 652 noch zum Referentenentwurf; aus der richterlichen Praxis wurde in der Vergangenheit bereits kritisiert, dass bei zwei getrennten Teilnehmerkreisen der verfahrensleitende Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit nicht auf Saal und Bildschirm verteilen könne, vgl. Frind, ZInsO 2020, 1743, 1749.
17
17)
Entwurfsbegründung, S. 52.
18
18)
Entwurfsbegründung, S. 54.
19
19)
Frind, ZInsO 2020, 1743 ff., 1744.
20
20)
Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649, 652.
21
21)
Entwurfsbegründung, S. 54.
22
22)
Entwurfsbegründung, S. 55.
23
23)
Entwurfsbegründung, S. 55.
24
24)
Entwurfsbegründung, S. 55.
25
25)
VID-Stellungnahme-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-Foerderung-des-Einsatzes-von-Videokonferenztechnik.pdf, S. 7.
26
26)
Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., 2019, § 74 Rz. 1 – 4.
27
27)
Vgl. auch Pleister/Palenker, ZRI 2020, 245, 247; zu den Aufgaben der Gläubigerversammlung vgl. Uhlenbruck/Knof (Fußn. 26), § 74 Rz. 13.
28
28)
Entwurfsbegründung, S. 54, wobei das Merkmal der Teilnahme sehr vieler Personen in der Begründung des Referentenentwurfs an dieser Stelle noch nicht vorgesehen war.
29
29)
Entwurfsbegründung, S. 54.
30
30)
Kritisch auch Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 9. 1. 2023 zum Referentenentwurf, dort S. 2.
31
31)
Vgl. § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO-Ref-E: „Wenn die Parteien ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung übereinstimmend beantragen, (…).“
32
32)
Entwurfsbegründung, S. 56.
33
33)
Entwurfsbegründung, S. 56.
34
34)
Entwurfsbegründung, S. 58.
35
35)
Entwurfsbegründung, S. 58.
36
36)
Entwurfsbegründung, S. 59.
37
37)
Entwurfsbegründung, S. 33.
38
38)
Zum Verordnungsvorschlag, der derzeit im Europäischen Parlament beraten wird, siehe auch die ausführliche Stellungnahme des VID vom 5. 12. 2022 (Anmerkungen des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e. V. zur EU-Initiative zur elektronischen Forderungsanmeldung in den Fällen des Art. 53 EuInsVO), abrufbar unter Anmerkungen-des-VID-zur-EU-Initiative-zur-elektr.-Forderungsanmeldung-Art.-53-EuInsVO.pdf.
39
39)
Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:d3a7c29e-5362-11ec-91ac-01aa75ed71a1.0014.02/DOC_1&format=PDF.
40
40)
Entwurfsbegründung, S. 33; im Gegensatz zur Begründung des Referentenentwurfs wurde jedoch der Passus „Die Videokonferenzzuschaltung von Verfahrensbeteiligten im Ausland, die grundsätzlich die territoriale Souveränität des ausländischen Staates berührt und daher nur im Rahmen der Rechtshilfe möglich ist, ist nicht Gegenstand dieses Entwurfs.“ gestrichen.
41
41)
Procedure File: 2021/0394(COD) | Legislative Observatory | European Parliament (europa.eu).
42
42)
https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:8adadc6c-76e9-11ed-9887-01aa75ed71a1.0020.02/DOC_1&format=PDF.
43
43)
Die ausführliche Stellungnahme des VID zum Richtlinienvorschlag ist hier abrufbar: VID-Stellungnahme-Harmonisierungs-RL.pdf.
44
44)
Frind, in: HK-InsO, 9. Aufl., 2022, § 72 Rz. 6.
45
45)
Frind (Fußn. 44), § 72 Rz. 8.
46
46)
Nach Erwägungsgrund 35 Satz 3 des Richtlinienvorschlags ausweitbar auf kleine und mittelgroße Unternehmen.
47
47)
Von den Mitgliedstaaten der EU nutzt bspw. die Insolvenzjustiz in Belgien bereits (landesweit einheitlich) eine sehr weit entwickelte und nutzerfreundliche Internetplattform, die eine Kommunikation unter den Verfahrensbeteiligten sowie weitgehend elektronische Verfahrensabwicklung ermöglicht. Aus Singapur wird berichtet, dass Anhörungen in Insolvenzverfahren mit hunderten von Beteiligten erfolgreich per Videokonferenz abgehalten werden.
48
48)
Niering/Bergner, in: Festschrift für Godehard Kayser, 2019, S. 613, 615 f.
49
49)
Entwurfsbegründung, S. 60 f., weiter heißt es dort: „Die gesetzliche Festlegung strengerer Identifizierungsanforderungen würde zumindest derzeit noch zu erheblichen praktischen Hürden für die Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung der ‚virtuellen‘ Rechtsantragstelle führen. Gegen die insbesondere in Betracht kommende Identifizierung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des Personalausweises (eID-Funktion) spricht derzeit, dass diese Funktion bisher von den Bürgerinnen und Bürgern kaum genutzt wird (…). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Nutzung digitaler Identifizierungsmöglichkeiten durch die Erweiterung praktischer Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen, schnell weiterverbreiten und damit für alle Bürgerinnen und Bürger alltäglich werden wird. Der Gesetzgeber wird nach Inkrafttreten der Regelung detailliert beobachten, ob und inwieweit gesetzliche Regelungen zur Art und Weise der Identifizierung der Antragsteller entgegen der derzeitigen Annahme doch angezeigt sind.“
50
50)
Entwurfsbegründung, S. 73.
51
51)
Vgl. Fußn. 49.
52
52)
BMJ-Pressemitteilung vom 13. 10. 2023 (Startschuss für „Mein Justizpostfach“ – die Justiz wird für Bürgerinnen und Bürger leichter digital erreichbar) abrufbar unter: BMJ – Pressemitteilungen – Startschuss für „Mein Justizpostfach“ – die Justiz wird für Bürgerinnen und Bürger leichter digital erreichbar.
53
53)
Vgl. auch Preuß, ZIP 2020, 1533, 1537.
54
54)
HambKomm-Rüther (Fußn. 4), § 4 Rz. 67.
55
55)
Zu etwaig weiteren Teilnahmeberechtigten (z. B. Beistände, Vertreter, Presse etc.) siehe Uhlenbruck/Knof (Fußn. 26), § 74 Rz. 6 und 8; zur Problematik „spontan“ teilnehmender Gläubiger u. a. Frind, ZInsO 2020, 1743, 1745 f.
56
56)
Vgl. auch Preuß, ZIP 2020, 1533, 1537 m. w. N.
57
57)
Pleister/Palenker, ZRI 2020, 245, 252 ff.; Kollbach, INDat Report, 04_2020, S. 13, 19; Horstkotte, ZInsO 2020, 1820, 1822; Blankenburg/Godzierz, ZInsO 2020, 1285, 1287; grds. kritisch zum „Akkreditierungsverfahren“ Frind, ZInsO 2020, 1743, 1745 f.
58
58)
Denkhaus, in: HK-InsO, 9. Aufl., 2022, § 29 Rz. 4; Blankenburg/Godzierz, ZInsO 2020, 1285, 1287.
59
59)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG (Fußn. 6), S. 191; zu den Herausforderungen bei Stimmrechtsfestsetzungen in virtuellen Gläubigerversammlungen vgl. Frind, ZInsO 2020, 1749 ff.
60
60)
HambKomm-Rüther (Fußn. 4), § 4 Rz. 67.
61
61)
Gesetzesbegründung zum SanInsFoG (Fußn. 6), S. 191 f.
62
62)
Ausführlich zu Einwahlproblemen und Verbindungsabbrüchen Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649, 653 ff.
63
63)
Für eine Regelung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Zulassung von Videoverhandlungen während des Insolvenzverfahrens in der InsO auch Blankenburg/Bogumil, ZInsO 2023, 649 f.

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