ZRI 2022, 1060

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 Dokumentation 

Anmerkungen des VID zur EU-Initiative zur elektronischen Forderungsanmeldung in den Fällen des Art. 53 EuInsVO

Der aktuelle Stand der Digitalisierung von Insolvenzverfahren zeigt, dass nach wie vor Defizite im Hinblick auf die bereits bestehenden elektronischen Kommunikationswege zwischen den Verfahrensbeteiligten (technische Störungen bei beA, bzw. noch im Aufbau befindliches eBO), aber auch bezüglich der nur eingeschränkten Forderungsanmeldung in digitaler Form bestehen. Hier gilt es, die Digitalisierung auf nationaler Ebene voranzubringen, bevor, europäisch indiziert, die Anbindung an einen weiteren Kommunikationskanal diskutiert wird.

I. Einleitung

Im Rahmen der Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung1 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen, und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit vom 1. Dezember 2021 – COM (2021) 759 final – „drängt die Europäischen Kommission darauf, Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter als „zuständige Behörden“ in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, soweit es die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung betrifft. Folge wäre, dass Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen zwingend auch über das e-CODEX-System entgegennehmen müssten, was ihren Zugang zu diesem System voraussetzen würde. Dabei drängt sich die Frage auf, wie eine solche Zugangsgewährung aussehen würde und mit welchem technischen und administrativen Aufwand die Anbindung der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter an dieses System verbunden wäre. Die Folgenabschätzung vom 1. Dezember 2021 äußert sich hierzu nicht (…).“2
Die nachfolgenden Anmerkungen sprechen die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragestellungen an.

II. Überblick

Der Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfes3 umfasst gemäß Art. 1 Abs. 2 VO-E
  • die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Anhang I und Anhang II aufgeführten Rechtsakten,
  • die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden sowie die elektronische Zahlung von Gebühren in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, und
  • Videokonferenzen in Verfahren, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte fallen, oder in anderen Zivil- und Handelssachen, wenn sich eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat aufhält.
Im Anhang I des Verordnungsentwurfes (Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen) findet sich unter Ziff. 9 die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).4
Unter Kapitel VII (Änderungen von Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen) weist der Verordnungsentwurf unter Artikel 22 die geplanten Änderungen der EuInsVO wie folgt aus:
„1. Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)…/… [diese Verordnung].“
2. Artikel 53 erhält folgende Fassung:
„Artikel 53 Recht auf Forderungsanmeldung
Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) …/… [diese Verordnung] bedienen.
Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“
3. Artikel 57 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)…/… [diese Verordnung].“5
ZRI 2022, 1061
Ziff. 1 und 3 des Art. 22 VO-E betreffen mit Art. 42 und 57 EuInsVO die Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte, die ausweislich Art. 3 des Verordnungsentwurfes künftig über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System erfolgen soll.6

III. Im Einzelnen

1. Insolvenzverwalter als zuständige Behörden i. S. d. Art. 2 Nr. 1 VO-E

Der Verordnungsentwurf definiert als „zuständige Behörden“ Gerichte, Staatsanwälte, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie andere Behörden, die sich gemäß den Bestimmungen der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte an Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen.7
Der Insolvenzverwalter findet sich in der Definition des Art. 2 Nr. 1 VO-E nicht, soll jedoch durch die geplante Änderung des Art. 53 EuInsVO in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden. Die Einbindung des Sachwalters bleibt unerwähnt, wäre aber zwingend: Nur wenn alle Stellen,8 bei denen in Insolvenzverfahren9 Forderungen angemeldet werden können, einbezogen werden, erreicht die beabsichtigte Regelung ihren Zweck.
Unabhängig vom nationalen Verständnis der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters, der kein öffentliches Amt ausübt10 und in nationalem Sinn auch nicht als Behörde definiert wird, soll auf Folgendes hingewiesen werden:

a) Weiter Anwendungsbereich?

Es erschließt sich nicht, weshalb der Insolvenzverwalter nur (dann) als „zuständige Behörde“ in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden soll, wenn grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen betroffen sind. Der Verordnungsentwurf selbst sieht vor, dass eine elektronische Kommunikation nicht nur zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden (Art. 1 Abs. 2bVO-E), sondern auch zwischen zuständigen Behörden untereinander (Art. 1 Abs. 2a VO-E) stattfinden soll.
Es stellt sich daher die Frage, ob bei einer Einbeziehung der EuInsVO als Anhang I des vorliegenden Verordnungsentwurfs nicht nur die weitere Kommunikation mit den Gläubigern, sondern auch die Kommunikation des Insolvenzverwalters mit dem (ausländ.) Gericht bzw. der Insolvenzverwalter untereinander, von einer Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation umfasst wird.
Sollte die Subsumtion des Insolvenzverwalters unter den Behördenbegriff des Art. 2 Nr. 1 VO-E zu einem weiten Anwendungsbereich im vorgenannten Umfang führen, wären Aufwand und Umfang der Anbindung der Insolvenzverwalter an das e-CODEX-System weitaus schwieriger zu beurteilen als nur im Rahmen der Forderungsanmeldung.

b) Störung des dezentralen IT-Systems

Ergänzend müsste bei einem weiten Anwendungsbereich geklärt werden, was im Fall der Störung des dezentralen IT-Systems bei der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden als ausreichend geeignetes alternatives Kommunikationsmittel i. S. d. Art. 3 Abs. 2 VO-E in Betracht kommen soll.11

c) Anhörung mittels Videokonferenz

Art. 7 VO-E regelt die Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Zivil- und Handelssachen.
Dazu heißt es in Art. 7 VO-E:
„(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten und auf Antrag einer Partei eines in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fallenden Verfahrens oder in anderen Zivil- und Handelssachen, wenn sich eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, oder auf Antrag ihres gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters gestatten die zuständigen Behörden ihre Teilnahme an einer Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern
a) diese Technologie verfügbar ist und b) die andere(n) Partei(en) die Möglichkeit erhielt(en), zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie kann von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falles mit dem Einsatz dieser Technologie nicht vereinbar sind.
(3) Die zuständigen Behörden können die Teilnahme von Parteien an Anhörungen mittels Videokonferenz von Amts wegen gestatten, sofern alle Parteien die Möglichkeit haben, zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Vorbehaltlich dieser Verordnung unterliegt das Verfahren für die Beantragung und Durchführung einer Videokonferenz dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Videokonferenz durchführt.
(5) (…)“12
ZRI 2022, 1062
Es stellt sich die Frage, was in der deutschen Sprachfassung unter einer „Teilnahme an einer Anhörung“ zu verstehen ist. Der Begriff ist unter Art. 2 VO-E (Begriffsbestimmungen) nicht definiert.13
Auch stünde eine Gestattung der Teilnahme an einer „Anhörung“ mittels Videokonferenz nach nationalem Recht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
So gelten im nationalen Recht die Vorschriften der ZPO gem. § 4 Satz 1 InsO entsprechend, soweit die InsO selbst nichts anderes bestimmt. § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können. (§ 4 Satz 2 InsO). Die Maßnahmen des § 128a ZPO stehen dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts „(…) kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten (…)“.
Auch die geplante Neuregelung des § 128a ZPO (Videoverhandlung) im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23. 11. 2022 sieht vor, dass die Entscheidung zur Anordnung der Videoverhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht. Die zu treffende Ermessensentscheidung soll sich dabei am Zweck der Videoverhandlung, d. h. der Ermöglichung einer nachhaltigen und effizienten Verfahrensführung, orientieren.14
Gemäß § 128a Abs. 2 ZPO-E kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild und Tonübertragung für einen, mehrere oder sämtliche Verfahrensbeteiligte anordnen. Wenn die Parteien ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung übereinstimmend beantragen, soll diese angeordnet werden.
Sofern im Übrigen die Gestattung der Teilnahme an einer Anhörung mittels Videokonferenz gemäß Art. 7 Abs. 1b VO-E davon abhängt, dass „die andere(n) Partei(en) die Möglichkeit erhielt(en), zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie eine Stellungnahme abzugeben“, dürfte dies insbesondere in Massenverfahren kaum handhabbar sein.

d) Datenschutz

Die Frage des Anwendungsbereiches ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutsam.
So regelt Art. 15 Abs. 1 VO-E, dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 gilt.
Nach Art. 15 Abs. 2 VO-E gilt dagegen die Kommission im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
Bei einem weiten Anwendungsbereich, der nicht nur die elektronische Forderungsanmeldung ausländischer Gläubiger umfasst, bestünden mithin bei der Kommunikation der Insolvenzverwalters mit dem (ausländ.) Gericht, bzw. (ausländ.) Kollegen und derjenigen mit ausländischen Gläubigern Unterschiede bei der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und mithin auch der Haftung für diese.

2. Elektronische Kommunikation natürlicher und juristischer Personen mit Behörden, Art. 4, 5 und 6 VO-E

a) Europäischer elektronischer Zugangspunkt (Art. 4 VO-E)

Im Hinblick auf die Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen und zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen sieht Art. 4 des Verordnungsentwurfes die Einrichtung eines europäischen elektronischen Zugangspunkts auf dem Europäischen Justizportal vor, der in Fällen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte fallen, für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden zu nutzen ist (Art. 4 Abs. 1 VO-E). Dieser Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen, Anträge einzureichen, Ersuchen in die Wege zu leiten, verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren (Abs. 3).15
Beim europäischen elektronischen Zugangspunkt handelt es sich um einen interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems, der natürlichen und juristischen Personen in der gesamten Union zugänglich ist (Art. 2 Nr. 5 VO-E).
Die Möglichkeit einer rechtssicheren elektronischen Forderungsanmeldung ausländischer Gläubiger ist grundsätzlich zu begrüßen. Bereits heute wird e-CODEX bei der europaweiten Verknüpfung der Handelsregister (BRIS=Business Register Interconnection System) und (partiell) bei der elektronischen Abwicklung des europäischen Mahnverfahrens genutzt.16
Zur Verfahrensweise der Nutzung des e-CODEX-Systems wird länderseits ausgeführt:
„Die zuständigen Behörden sollen dabei über ein dezentrales IT-System unter Verwendung des e-CODEX-Systems (e-Justice ZRI 2022, 1063Communication via Online Data Exchange) kommunizieren. Bei diesem wird die Interoperabilität zwischen unterschiedlich ausgestalteten nationalstaatlichen IT-Lösungen über nationale Konnektoren hergestellt. Zwischen den Konnektoren, die über Gateways verbunden werden, gelten die einheitlichen e-CODEX-Standards. Alle Konnektoren sprechen damit untereinander dieselbe ‚Sprache‘. Der einzelne Konnektor übersetzt dann in seine ‚Landessprache‘, also in die auf nationaler Ebene geltenden IT-Standards für die Übermittlung von Dokumenten und Daten. Auf diese Weise wird ein europaweiter Datenaustausch ermöglicht, ohne die auf nationaler Ebene bereits bestehenden IT-Anwendungen infrage zu stellen.
Soweit e-CODEX als europäisches Transportverfahren für den elektronischen Rechtsverkehr genutzt wird, kann die Anbindung an den deutschen elektronischen Rechtsverkehr über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen.“17
Hinter dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP steht eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur zwischen authentifizierten Teilnehmern, mittels derer verschlüsselt Dokumente und Akten übertragen werden.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN) sind bereits seit einiger Zeit Teil der EGVP-Infrastruktur.18
Art. 5 Abs. 1 VO-E sieht neben der Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt die Kommunikation über nationale IT-Portale (sofern diese verfügbar sind) im Übrigen ausdrücklich vor.

aa) Nutzung der EGVP-Infrastruktur

Unterstellt, dass eine Anbindung an den nationalen elektronischen Rechtsverkehr via EGVP erfolgen kann, stellen sich folgende Fragen:
Mit welchem der gesetzlich eingeführten elektronischen Postfächer (beA, eBO, beN und ab 2023 auch beSt) soll der Insolvenzverwalter verpflichtend am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen?
Bereits jetzt ist streitig, ob die Kommunikation via beA für den (anwaltlichen) Insolvenzverwalter verpflichtend ist (§ 130d ZPO).19
Auch blieb die vom VID angeregte Änderung des § 173 Abs. 2 ZPO zur Frage, wer einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen hat (derzeit nur Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts) bislang unberücksichtigt20 und Insolvenzverwalter und Sachwalter sowie Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren wurden nicht in den Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 ZPO aufgenommen.21
Eine einheitliche gesetzliche Regelung ist auch vor dem Hintergrund notwendig, dass nicht alle Insolvenzverwalter zugleich auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare sind.
Kollbach hat mit Verweis auf die Begründung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften22 zu Recht darauf verwiesen, dass es für alle Insolvenzverwalter, d. h. anwaltliche und nicht anwaltliche, bereits eine einheitliche Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr durch das eBo gibt.23
Ein paralleles Vorhalten von beA und eBO für anwaltliche Insolvenzverwalter ist aus praktischer Sicht abzulehnen. Für ihre Tätigkeit und die – aktive wie passive – Kommunikation sollte allein das eBO gesetzlich festgeschrieben werden, um absehbare Probleme (Empfang/Sendung/Dokumentation) bei einer parallelen Nutzung von vornherein auszuschließen.

bb) Vorhalten eines elektronischen Postfaches

Da jeder Insolvenzverwalter (oder sonstige Adressat von Forderungsanmeldungen in einem Insolvenzverfahren) unabhängig vom tatsächlichen Aufkommen ausländischer Forderungsanmeldungen stets ein elektronisches Postfach vorhalten müsste, ist auch die Frage der entstehenden Vorhaltekosten zu klären. Für die Einrichtung eines eBO müssen (zumindest derzeit) kommerzielle Anbieter in Anspruch genommen werden.24 In Betracht käme hier eine Pauschalvergütung.

cc) Zuständigkeitswechsel

Die Möglichkeit für jeden Gläubiger (aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) Forderungen über das e-CODEX-System anzumelden, muss sich auch auf Änderungen der Forderungsanmeldung im weiteren Verfahrensverlauf erstrecken. Im deutschen Recht obliegt die Führung der Insolvenztabelle spätestens ab dem Prüfungstermin dem Insolvenzgericht,25 weshalb ab diesem Zeitpunkt auch dieses und nicht mehr der Insolvenzverwalter richtiger Adressat für Gestaltungserklärungen hinsichtlich der geprüf-ZRI 2022, 1064ten Forderungen ist.26 In der Praxis geben Gläubiger in aller Regel gleichwohl weiter ihre Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter ab, der sie dann an das Gericht weiterleitet.
Die (Herstellung einer) Möglichkeit der direkten Kommunikation zwischen Gläubigern und dem Insolvenzgericht über das e-CODEX-System dürfte über die geplanten Regelungen sichergestellt sein. Es würde sich aber anbieten, die Frage der Wirksamkeit (und ggf. Fristwahrung) oder Unwirksamkeit weiterer Erklärungen gegenüber dem Verwalter zu regeln.

b) Identitätsprüfung des anmeldenden Gläubigers

Der Blick auf den nationalen elektronischen Rechtsverkehr zeigt, dass die miteinander kommunizierenden Beteiligten vor Betrieb des jeweiligen elektronischen Postfachs identifiziert wurden.
Im Hinblick auf die elektronische Forderungsanmeldung ausländischer Gläubiger ist daher sicherzustellen, dass deren Identität im jeweiligen Mitgliedstaat ebenfalls verlässlich geprüft (werden kann und) wurde, bevor eine Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter via EGVP-Infrastruktur erfolgt. Nur so kann sichergestellt werden, dass es die anmeldende Person auch tatsächlich gibt, bzw. Anmeldungen juristischer Personen durch die zuständigen Vertreter erfolgen.

c) Nutzung des Kommunikationsmittels (Art. 5 VO-E)

Art. 5 des Verordnungsentwurfes regelt die Mittel der Kommunikation. Wie oben ausgeführt kommt bei der Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden eine Kommunikation via europäischem elektronischen Zugangspunkt oder – sofern verfügbar – via nationalen IT-Portalen in Betracht (Art. 5 Abs. 1 VO-E).
Bei der Kommunikation der zuständigen Behörde über den europäischen elektronischen Zugangspunkt ist zu beachten, dass die betreffende natürliche oder juristische Person der Nutzung dieses Kommunikationsmittels zuvor ausdrücklich zustimmen muss (Art. 5 Abs. 2 VO-E).27
Wir gehen zunächst davon aus, dass bei einer Kommunikation via nationalen IT-Portalen eine solche Zustimmung nicht notwendig ist.
Sofern eine solche Zustimmung notwendig ist, stellt sich folgende Frage:
Wie und auf welchem Weg soll eine Zustimmung im Vorfeld der Kommunikation beim ausländischen Gläubiger angefragt werden?

d) Verpflichtung zur Akzeptanz der elektronischen Kommunikation (Art. 6 VO-E)

Art. 6 VO-E regelt, dass die zuständigen Behörden die elektronische Kommunikation nach Art. 5 Abs. 1 VO-E, die über den europäischen elektronischen Zugangspunkt oder gegebenenfalls über nationale IT-Portale erfolgt, akzeptieren. Die Vorschrift steht § 174 Abs. 4 InsO damit diametral gegenüber. Hiernach muss der Insolvenzverwalter zunächst der Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen der Forderungsanmeldung ausdrücklich zustimmen.
Es stellt sich daher die Frage, wie mit den Divergenzen zwischen Art. 6 VO-E und § 174 Abs. 4 InsO umzugehen ist, so bspw. wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente widerspricht und auf die gleichwertige schriftliche Kommunikation nach Art. 5 Abs. 3 VO-E verweist.

3. Kosten (Art. 14 VO-E)

Die Schätzung der Kosten durch die Kommission i. H. v. 300.000 € pro Jahr und Mitgliedstaat28 für den Anschluss an die e-CODEX-Infrastruktur und die Ertüchtigung der nationalen Systeme erscheint im Übrigen sehr optimistisch und dürfte insbesondere die Kosten unberücksichtigt lassen, die bei jedem (zugelassenen) Insolvenzverwalter für die eigene Bereitstellung des Systemanschlusses anfallen.

IV. Fazit

1. Eine Beurteilung des im Zusammenhang mit der Verwendung von e-CODEX entstehenden Aufwands für Insolvenzverwalter und Sachwalter setzt zunächst eine Klärung des Umfangs voraus, in dem dieses System zum Einsatz kommen soll.
2. Bevor ein weiterer (europäischer) Kommunikationskanal geschaffen wird, sollten die bereits bestehenden nationalen elektronischen Kommunikationswege ertüchtigt werden.
3. Als sinnvolle und notwendige Vorbereitungsmaßnahme wäre die gesetzliche Festschreibung des eBO als elektronisches Postfach für Insolvenzverwalter und Sachwalter geboten.
4. Die bislang optionale, von einer Zustimmung des Verwalters abhängige Möglichkeit der elektronischen Forderungsanmeldung müsste für den hier erörterten Fall gesetzlich angepasst werden.
5. Eine Verpflichtung zum Empfang elektronischer Forderungsanmeldungen setzt notwendig auch eine Kostenregelung voraus, die hierdurch entstehende Kosten der Insolvenzverwalter und Sachwalter angemessen aufnimmt.
Berlin, 5. 12. 2022
1
1)
Nachfolgend Verordnungsentwurf (VO-E).
2
2)
Schreiben des BMJ v. 25. 11. 2022 an die Verbände, S. 1 – 2.
3
3)
Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 14. 1. 2022, COM (2021) 759 final, BR-Drucks. 15/22, abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0001-0100/15-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1, bzw. EU-Dok. COM (2021) 759 final abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A52021PC0759.
4
4)
BR-Drucks. 15/22, S. 71.
5
5)
COM (2021) 759 final, Art. 22, S. 40; insofern abweichend von der englischen Sprachfassung im BMJ-Schreiben an die Verbände vom 25. 11. 2022 („Article 53 Right to lodge claims: Any foreign creditor may lodge claims in insolvency proceedings by any means of communication, which are accepted by the law of the State of the opening of proceedings or by the electronic means of communication provided for in Article 4 of Regulation (EU) …/…[this Regulation]. (…))“, Hervorhebung durch die Verfasser.
6
6)
COM (2021) 759 final, Art. 3, S. 29.
7
7)
COM (2021) 759 final, Art. 2, S. 28.
8
8)
Europaweit müssten ggf. nicht nur Verwalter i. S. v. Art. 2 Nr. 5 EuInsVO einbezogen werden, sondern alle auch andere Stellen, bei denen Forderungen angemeldet werden können.
9
9)
D. h. alle Verfahren i. S. v. Art. 2 Nr. 4 EuInsVO, in denen Forderungen angemeldet werden können.
10
10)
Dazu ausführlich Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., 2019, § 80 Rz. 59 f.
11
11)
Vgl. dazu auch Bundesrat, BR-Drucks. 15/22 (Beschluss) v. 11. 3. 2022, dort Ziff. 3, abrufbar unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0001-0100/15-22(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1.
12
12)
COM (2021) 759 final, Art. 7, S. 30 f.
13
13)
Zur fehlenden Definition vgl. auch Bundesrat, BR-Drucks. 15/22 (Beschluss) v. 11. 3. 2022, dort Ziff. 4, der sich für einen weiten Anwendungsbereich ausspricht.
14
14)
Begründung RefE eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, S. 35, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_%20Videokonferenztechnik.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
15
15)
COM (2021) 759 final, Art. 4, S. 29 f.
16
16)
https://www.justiz.de/laender-bund-europa/europa/projekt_e_codex/index.php.
17
17)
Mitteilung des Ministeriums für Justiz und Migration, Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit COM (2021) 759 final (BR 15/22) v. 4. 2. 2022, Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 17/1813, S. 4, abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/1000/17_1813_D.pdf.
18
18)
https://egvp.justiz.de/.
19
19)
Zum aktuellen Streitstand vgl. Kollbach, ZInsO 2022, 624 m. w. N. und Beth, ZInsO 2022, 750 m. w. N.
20
20)
Vgl. Stellungnahme des VID zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 30. 4. 2021, abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2021/04/VID-Stellungnahme-zum-RegE-eines-Gesetzes-zum-Ausbau-d.-elektronischen-Rechtsverkehrs-mit-den-Gerichten.pdf.
21
21)
§ 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt lediglich, dass Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen sollen.
22
22)
BT-Drucks. 19/28399, S. 23, 28, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/283/1928399.pdf.
23
23)
ZInsO 2022, 624 ff., 625.
24
24)
https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php.
25
25)
Vgl. nur Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., 2019, § 175 Rz. 20 sowie zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels BeckOK InsO/Zenker, 29. Ed., Stand: 15. 10. 2022, § 175 Rz. 5 ff.; jew. m. w. N.
26
26)
So jedenfalls der BGH und die h. L., vgl. zum Streitstand BeckOK InsO/Zenker (Fußn. 26), § 174 Rz. 44.1 m. w. N.
27
27)
COM (2021) 759 final, Art. 5, S. 30.
28
28)
Mitteilung des Ministeriums für Justiz und Migration, Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit COM (2021) 759 final (BR 15/22) vom 4. 2. 2022, Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 17/1813, S. 5.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell