Das Insolvenzplanverfahren erfreut sich seit der Reform der Insolvenzordnung zum 1. 3. 2012 deutlich zunehmender Bedeutung, und dass obgleich mit dem Restrukturierungsverfahren unter dem StaRUG das jüngste, allerdings „nur“ rein finanzwirtschaftliche Sanierungsinstrument im Werkzeugkoffer der Restrukturierung Platz gefunden hat. Überall dort, wo leistungswirtschaftlich saniert werden muss, hat das Insolvenzplanverfahren weiterhin eine hohe, tendenziell steigende Daseinsberechtigung. In der Regel beendet der Insolvenzplan das Verfahren mit seiner gerichtlichen Planbestätigung (und anschließenden Verfahrensaufhebung) substanziell schneller als das Regelverfahren.
Die Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung ist im Insolvenzverfahren – und damit auch im Insolvenzplanverfahren – nur unter den Voraussetzungen der §§ 94 ff. InsO zulässig. Der vorliegende Beitrag untersucht verschiedene Konstellationen, in denen Aufrechnungslagen entweder bereits bei Verfahrenseinleitung bestehen oder danach entstehen und geht dabei insbesondere der Frage auf den Grund, ob diese auch nach Verfahrensaufhebung fortbestehen. Insoweit wird unter anderem auch untersucht wie bzw. von wem eine Unwirksamkeit der Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowohl im laufenden (Eigenverwaltungs-)Verfahren als auch über eine Verfahrensaufhebung hinaus geltend gemacht werden kann/darf. Darüber hinaus wird beleuchtet, ob eine Aufrechnung über den gestaltenden Teil des Insolvenzplans ggf. ausgeschlossen werden kann. In der Praxis wäre es wünschenswert, Rechtssicherheit über Aufrechnungslagen zu bekommen, ohne das (Eigenverwaltungs-)Verfahren dafür eigens offenhalten zu müssen.