Bruno Kübler hat einige meiner wissenschaftlichen Beiträge durch Fragestellungen aus der Praxis motiviert. Daher hätte ihm hoffentlich auch diese Themenwahl behagt: Es mehren sich Insolvenzen durchaus größerer Unternehmen, in denen die Plansanierung nicht dauerhaft ist. Es reihen sich dann mehrere Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners aneinander. Die Frage nach dem „Schuldigen“ ist dann mit der nach der zivilrechtlichen Haftung verknüpft.
Bei der Entscheidung über mögliche Haftungsansprüche kommt der planbedingten Beendigung des Insolvenzverfahrens erhebliche Bedeutung zu. Die Planabstimmung führt zu einer Zäsur. Bis zur Abstimmung über den Plan treffen die Funktionsträger die typischen Verantwortlichkeiten wie in jedem sonstigen Insolvenzverfahren (unter B.). Nach der Planabstimmung äußert indessen die planbedingte Aufhebung bereits Vorwirkungen (unter C.). Überlegungen zu den Haftungsadressaten (unter A.), den möglichen Schäden und ihrer Geltendmachung (unter D.) sowie der Verjährung (unter E.) sollen diesen Beitrag abrunden.