ZRI 2026, 994

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 AufsätzeGerrit Hölzle* / John Frederik Hillmann**

Die Funktionsfähigkeit des Restrukturierungsverfahrens als immanente Grenze der ZPO-Verweisung in §§ 38, 41 StaRUG

§ 38 Satz 1 StaRUG ordnet an, dass auf Verfahren in Restrukturierungssachen, soweit das StaRUG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. Diese pauschale Verweisung ist auf den ersten Blick unauffällig – sie folgt dem Vorbild des § 4 InsO, der für das Insolvenzverfahren seit jeher auf die ZPO verweist – und erscheint als technische Auffangregel, die Regelungslücken schließt. § 41 StaRUG unterstellt ergänzend die Zustellungen in Restrukturierungssachen einem eigenständig geregelten, aber punktuell erneut auf die ZPO zurückgreifenden Regime. Bei näherer Betrachtung erweist sich diese Verweisung jedoch als tiefgreifend systemwidrig: Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist kein kontradiktorischer Zweiparteienprozess, sondern ein teilkollektives, auf mehrheitlichen Konsens angelegtes Verfahren eigener Art, in dem der Schuldner Planbetroffene mit divergierenden wirtschaftlichen Interessen zusammenführt und deren Zustimmung zu einem Sanierungskonzept mehrheitlich herbeiführt. Die ZPO ist demgegenüber auf den bilateralen, kontradiktorischen Parteienstreit zugeschnitten, in dem sich zwei oder mehrere, aber klar gegenüberstehende Parteien um ein subjektives Recht streiten und dabei durch ein dichtes System von Verteidigungsrechten, Fristen und rechtlichem Gehör geschützt werden. Diese Systemwidrigkeit auflösen und die Funktionsfähigkeit des Restrukturierungsverfahrens als immanente Grenze der Verweisung zu definieren, ist Ziel dieses Beitrags.
*
*)
Prof. Dr. iur. habil., Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Partner GÖRG Rechtsanwälte in Bremen/Hannover/Hamburg, habilitierter Honorarprofessor an der Universität Bremen, Fachanwalt für Sanierungs- und Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
**
**)
Dr. iur, LL.B., Rechtsanwalt, assoziierter Partner GÖRG Rechtsanwälte Bremen/Hannover/Hamburg

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