ZRI 2023, 847
Informationsgewinnung im Insolvenzverfahren durch gerichtliche Einholung von Drittauskünften gem. § 98 Abs. 1a InsO
Mit dem zum 1. November 2022 in Kraft getretenen § 98a Abs. 1a InsO hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht die Befugnis eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt direkt einzuholen. Die Norm dient dazu, Vermögen, welches dem Insolvenzbeschlag unterliegt, zugunsten der Insolvenzgläubiger aufzuspüren. Die ersten Praxiserfahrungen zeigen, dass die Regelung unter Kodifizierungsmängeln leidet. Der Entwurf der EU-Harmonisierungsrichtlinie, welcher sich u. a. ebenfalls eine Stärkung des sog. Asset Tracings auf die Fahnen geschrieben hat, bietet Gelegenheit zur Regelungskorrektur.
- *
- *)Dr. iur., Richter am AG, Hannover. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 27. 9. 2023 auf der ZRI-Jahrestagung in Köln gehalten hat.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.