Im Fall der Sanierung und Restrukturierung einer Aktiengesellschaft über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 ff. InsO oder einen Restrukturierungsplan nach den §§ 2 ff. StaRUG ist auch die Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen möglich. § 225a Abs. 3 InsO sowie § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG ermöglichen jede Regelung, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Nach § 254a Abs. 2 InsO gelten im Insolvenzplan enthaltene Beschlüsse und Willenserklärung als in der vorgeschriebenen Form abgegeben; Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen als in der vorgegebenen Form bewirkt. Entsprechendes gilt nach § 68 StaRUG für den Restrukturierungsplan.
Bisher nicht abschließend geklärt ist für das Insolvenzverfahren, ob auch eine Neubesetzung des Aufsichtsrats durch Abberufung und Neubestellung im Insolvenzplan nach § 225a InsO erfolgen kann. Gerade bei dem Einstieg von Investoren bietet sich dies an, um den Aufsichtsrat der neuen Situation anpassen zu können.
Die Situation im Insolvenzverfahren ist jedoch regelmäßig nicht vergleichbar mit einer Restrukturierung nach dem StaRUG. Insoweit lohnt sich nach Beantwortung der Frage zur Zulässigkeit des Wechsels des Aufsichtsrates über den Insolvenzplan auch ein Blick über die parallel gefassten Regelungen des StaRUG zur Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen.