ZRI 2023, 750

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 AufsätzeFranz Bernhard Herding* / Jonah Krafczyk**

Die Einbeziehung der Anteilseigner bei der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens im „kritischen“ und „idealen“ Restrukturierungsfenster

Zugleich Besprechung AG Nürnberg v. 21. 6. 2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629

Der Beschluss des AG Hamburg vom 17. 3. 2023 – 61c RES 1/23 (ZRI 2023, 519) hatte vor Kurzem die Wirksamkeit der Anzeige einer Restrukturierungssache im Außenverhältnis wegen fehlender Zustimmung der Gesellschafter einer GmbH in Frage gestellt und damit einige Verwirrung um die Einleitung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ausgelöst. Diese und weitere Fragen greift das AG Nürnberg in seinem Beschluss vom 21. 6. 2023 – RES 397/23 (ZRI 2023, 629) auf. Darin bestätigt das Gericht zuerst mit der überwiegenden Literatur, dass die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens bei der Aktiengesellschaft im Außenverhältnis auch ohne zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung im Innenverhältnis wirksam ist. Weiter stellt das Gericht für ein etwaiges Zustimmungserfordernis im Innenverhältnis auf den Grad der Krise ab, indem es einen solchen Beschluss nicht für erforderlich hält, wenn „das Vorhaben im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren alternativlos ist“. Der Beschluss gibt aufgrund sehr allgemeiner Argumente gegen ein internes Beschlusserfordernis in diesem „kritischen“ Restrukturierungsfenster weiter die Richtung vor, grundsätzlich auf eine Zustimmung verzichten zu wollen. Darauf wird man sich als Geschäftsleiter bei allein drohender Zahlungsunfähigkeit im „idealen“ Restrukturierungsfenster, wenn eine Durchfinanzierung über die nächsten 12 Monate also noch besteht, allerdings nicht bereits verlassen können. Der Beitrag arbeitet die unterschiedlichen Kernaussagen des AG Nürnberg vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Fallgruppen für die Praxis heraus und stellt daraus folgende Handlungsmöglichkeiten und -pflichten für die Gesellschaft, ihre Geschäftsleiter und Gesellschafter sowie insbesondere die unterschiedlichen (Finanz-)Gläubiger dar.
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner bei Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.
**
**)
Dr. iur., Rechtsreferendar am LG Frankfurt/M. Die Autoren geben in diesem Beitrag ausschließlich ihre persönliche Meinung wieder.

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