ZRI 2025, 804
Anwendung der §§ 103, 105 InsO auf städtebauliche Verträge?
Der Beitrag erörtert eine Frage, die bisher – soweit ersichtlich – weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur gestellt wurde: Sind die §§ 103, 105 InsO auf städtebauliche Verträge i. S. d. §§ 11 f. BauGB anwendbar?
Er kommt zu dem Ergebnis, dass die §§ 103, 105 InsO trotz historischer Unklarheiten und verwaltungsrechtlicher Besonderheiten auf öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls dann unmittelbar anwendbar sind, wenn sich sowohl der private Vorhabenträger als auch die Gemeinde zu einer synallagmatischen Hauptleistung verpflichten. Fehlt es Letzterer, kommt eine analoge Anwendung der §§ 103, 105 InsO in Betracht. Mit Blick auf § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist bei der Erfüllungsablehnung indes besondere Vorsicht geboten.
- *
- *)Dr. iur. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Dörte Poelzig, M.JUR (OXON), Universität Hamburg. Dieser Beitrag entstand größtenteils während meiner Anwaltsstation bei White & Case LLP in Hamburg. Mein besonderer Dank gilt RA Béla Knof für seine Anregungen und kritischen Anmerkungen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.