ZRI 2021, 697

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 AufsätzeFrank Frind*

Nutzen und Grenzen der Stabilisierungsanordnung im StaRUG-Verfahren aus gerichtlicher Sicht

Das im Zuge des SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl I 2020, 3256; BR-Drucks. 619/20) verabschiedete und zum 1. 1. 2021 in Kraft getretene StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) als nationale Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), veröffentlicht am 26. 6. 2019.) findet bereits erste praktische Anwendungen (Fiebig, ZRI 2021, 561). Neben dem „cross-class cram-down“ (§ 26 StaRUG) ist die Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG) das „schärftste Schwert“ des die Restrukturierung anzeigenden Schuldners. Wird es gezogen, kann es nach allen Seiten ausschlagen, was das anordnende Gericht, aber auch das antragstellende Schuldnerunternehmen zu berücksichtigen hat. Dies soll nachfolgend aufgezeigt werden.
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Richter am AG Hamburg – Insolvenzgericht. Der Autor ist Mitglied des Vorstandes des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte (BAKinso) e. V.

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