ZRI 2026, 815

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 ReportKlaus Bartels*

Einführung zum RefE des BMJV „Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter“ (InsAG/InsAGEG)

Die Konkursordnung von 1877 kannte die Sorge um den richtigen Verwalter für das neu zu eröffnende (Konkurs-)Verfahren im Grunde ganz ähnlich wie die InsO heute. Die Wissenschaft vom Konkurse hat dazu aber lang kaum Überlegungen angestellt. Davon legt zunächst die alte Lehr- und Handbuchliteratur Zeugnis ab. Lothar Seuffert etwa beschäftigten in seinem großen Lehrbuch ganz überwiegend andere Fragen.1 Schon Josef Kohler (1891) und Ernst Jaeger (1932) zeigten hier mehr Interesse. Kohlers Frühwerk hob zwar überraschend hervor, „bestimmte Qualifikationen würden [gar] nicht verlangt“; allerdings: Die Schwierigkeiten der Aufgabe „brächte[n] es mit sich, dass sich nur Personen von Sachkunde derselben mit Erfolg unterziehen könnten“.2 Vielfach würden Anwälte damit betraut. Auch „Frauen seien nicht prinzipiell ausgeschlossen".3
Ernst Jaeger schließlich hielt fest: „Ein Verwalter hat Aufgaben tatsächlicher und rechtlicher Art zu lösen, von denen bald die einen, bald die anderen überwiegen. Dort verdienten kaufmännisch oder technisch geschulte, hier rechtsgelehrte Verwalter den Vorzug“. Ein allgemeiner Anwaltszwang wäre ebenso unangemessen wie ein allgemeiner Anwaltsausschluss. Die Auslese sei eine von Fall zu Fall zu entscheidende Zweckmäßigkeitsfrage“.4 Befähigt zum „Verwalteramte seien alle geschäftsfähigen natürlichen Personen, auch Frauen […]. Juristische Personen […] seien zum Verwalteramte nicht befähigt. Alle Gewähr liege in der persönlichen Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit gerade des Menschen, den das Konkursgericht seines Vertrauens würdige und den es ständig unter Augen habe“.5 In seinem Kommentar6 wurde Jaeger über die Jahre dann deutlicher.7 Dies gilt in Teilen auch für seine Nachfolge durch Friedrich Weber.8
Gemessen an diesem Stand des frühen Konkursrechts leuchtet das aktuelle Kodifikationsbedürfnis ein, das Bedürfnis, das schon lang die Stimmung der Verwalterszene beherrscht und Vermutungen befeuert.
Herausgekommen ist ein Werk des Bundesministeriums, inhaltlich mit der Einrichtung der Verkammerung, der Pflichtmitgliedschaft der Berufsträger und freilich deren präziser Beschreibung der beruflichen Eignung.
Dem eiligen Leser sei mit Blick auf die vorstehend skizzierten Schwerpunkte ein gezielter Zugang empfohlen: Wer sich rasch über die neue Zulassung als Berufsträger informieren will, beginnt mit den §§ 3 und 4 InsAG-RefE; wer wissen will, was künftig an die Stelle der Vorauswahllisten tritt, findet dies in den §§ 25 – 33 InsAG-RefE, ergänzt um die neu gefassten Bestellvorschriften der §§ 56 – 56h InsO-RegE; wer sich für die berufsständische Selbstverwaltung interessiert, wird in den §§ 58 bis 92 InsAG-RefE sowie, was deren Errichtung betrifft, in den §§ 3 bis 13 InsAGEG-RefE fündig; wem an Aufsicht und Sanktionen gelegen ist, dem seien die §§ 36 bis 57 sowie die §§ 93 – 152 InsAG-RefE angeraten; und gibt es einen Auslandsbezug, beginnt man, wie schon bisher, etwa mit § 158 InsAG-RefE – nunmehr eingebettet in das umfassendere Regime der grenzüberschreitenden Amtsausübung nach den §§ 153 bis 167 InsAG-RefE. Wer schließlich als bereits tätiger Verwalter den eigenen Bestandsschutz sucht, wird ihn in den §§ 1 und 2 InsAGEG-RefE finden.
Der Volltext des Referentenentwurfs ist abrufbar unter https://www.rws-verlag.de/fileadmin/ZRI/RefE_InsAG_InsAGEG.pdf
Wir wünschen gedeihliche Arbeit.
*
*)
Prof. Dr. iur., Hamburg
1
1)
Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht, 1899, § 26 Abs. 2.
2
2)
Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts, 1891, § 65 (S. 409).
3
3)
Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts, 1891, § 65 (S. 409).
4
4)
Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts, 8. Aufl., 1932, § 26 Abs. 2 (S. 81); Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 3./4. Aufl., 1913, § 78 Rz. 7; ausf. Jaeger, KO, 6./7. Aufl., 1936, § 78 Rz. 7.
5
5)
Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts, 8. Aufl., 1932, § 26 Abs. 2 (S. 82).
6
6)
Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 3./4. Aufl., 1913, § 78 Rz. 7; ausf. Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6./7. Aufl., 1936, § 78 Rz. 7.
7
7)
Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6./7. Aufl., 1936, § 78 Rz. 7.
8
8)
Jaeger/Fr. Weber, Kommentar zur Konkursordnung, 8. Aufl., 1958, § 78 Rz. 7.

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