ZRI 2023, 653
Der neue § 15b Abs. 8 InsO – Geschäftsleiterhaftung, vorläufige Eigenverwaltung, Regelungslücken
Zugleich Besprechung AG Ludwigshafen v. 12. 12. 2022 – 3a IN 389/22 Lu, ZRI 2023, 123
Die Neuregelung des § 15b Abs. 8 InsO normiert ausdrücklich nur den grundsätzlichen Vorrang der Massesicherungspflicht vor der Abführungspflicht für steuerrechtliche Zahlungspflichten. Für Sozialversicherungsbeiträge dagegen findet sich zwar in der Begründung des RegE SanInsFoG der Passus, wonach die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Antragstellung hinter die Massesicherungspflicht zurücktritt (RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 190 f.). Eine klarstellende, dem § 15b Abs. 8 InsO entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen. Ob sich angesichts dieser Sachlage der Vorrang der Massesicherungspflicht bereits aus § 15b Abs. 2, 3 InsO bzw. § 15b Abs. 8 InsO analog ableiten lässt, muss daher stark bezweifelt werden; das AG Ludwigshafen hat sich in der ersten veröffentlichten Entscheidung zu dieser Thematik mit Recht gegen eine Analogie positioniert.
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- *)Dr. iur., Richter am AG – Insolvenz- und Restrukturierungsgericht – Hamburg
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