Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine positive Fortführungsprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem voraussichtlichen Erfolg eines StaRUG-Verfahrens begründet werden kann und ob dies zwingend eine bereits erfolgte Anzeige der Restrukturierungssache nach § 31 StaRUG voraussetzt. In der Literatur haben sich in letzter Zeit mehrere Stimmen für ein solches Anzeigeerfordernis ausgesprochen und in der Folge den zwingenden Eintritt der Überschuldung (und damit der Pflicht, binnen sechs bzw. acht Wochen (gem. § 4a SanInsKG noch bis zum 31. 12. 2023) Insolvenzantrag zu stellen) angenommen, selbst dann, wenn überwiegende Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Restrukturierung unter Anwendung des Restrukturierungsrahmens nach StaRUG bestehen, solange eben nicht die Anzeige der Restrukturierungssache erfolgt ist. Dieser Sichtweise wird in diesem Beitrag entgegengetreten. Es wird aufgezeigt, dass es vielmehr auf die materiellen Erfolgsaussichten des StaRUG-Verfahrens ankommt und die Anzeige für sich genommen nichts über die Erfolgswahrscheinlichkeit eines StaRUG-Verfahrens besagen kann. Sie mag allenfalls dann für das Gelingen einer Sanierung mittels StaRUG erforderlich werden, wenn andernfalls der Eintritt der Wirkungen nach § 67 StaRUG bei vernünftiger Betrachtung des für das Durchlaufen des Verfahrens erforderlichen Zeitraums zu spät käme, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch zu vermeiden.