In der (vor-)insolvenzlichen Krise einer GmbH kommt dem Gläubigerschutz, welcher sich in diesem Zeitraum aus dem Zusammenspiel des Gesellschafts- und Insolvenzrechts ergibt, eine besondere Bedeutung zu. Daher ist die Haftungsgrundlage der GmbH (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG) besonders zugunsten der Gläubiger zu schützen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht mehr für die vollständige Befriedigung der Forderungen der Gläubiger ausreicht, insbesondere wenn sich bei Eintritt der materiellen Insolvenz ihr Insolvenzrisiko realisiert. Dem Geschäftsführer als Handlungs- und Vertretungsorgan der GmbH (vgl. §§ 6, 35 GmbHG) sind aus diesem Grund bereits in der vorinsolvenzlichen Krise (vgl. zum Krisenbegriff IDW S 6, Rz. 31 ff.) und bei Insolvenzreife der GmbH weisungsunabhängige Kernaufgaben zugewiesen, deren Erfüllung ihm als gesonderte Verantwortung gegenüber den Gläubigern obliegt. Mit der Einführung des SanInsFoG zum 1. 1. 2021 und der zwischenzeitlichen Geltung des COVInsAG wurden die wechselseitigen Verflechtungen zwischen den beiden Teilrechtsgebieten weiter intensiviert. Es geht bei der Verantwortungsübernahme des Geschäftsführers in der insolvenzreifen GmbH letztlich um die Frage, inwieweit das Haftungsrisiko des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH im Regelinsolvenzverfahren zur Reduzierung des Insolvenzrisikos der ungesicherten Gläubiger dient bzw. dienen soll.