ZRI 2026, 689

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 AufsätzeUlrich Klockenbrink* / Nicola Rebecca Meier**

Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von Gesellschafterausschlüssen nach dem StaRUG und der Restrukturierungsrichtlinie

Die weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unter dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) zählen seit geraumer Zeit – und zuletzt verstärkt anlässlich der StaRUG-Evaluation1 – zu den kontrovers diskutiertesten Aspekten des StaRUG. Prominente Restrukturierungsverfahren wie LEONI AG, VARTA AG, EMAG GmbH & Co. KG und Spark Networks SE führten letztlich zu einem Ausschluss von Altgesellschaftern. Der Entzug der Mitgliedschaft erfolgte in unterschiedlichen technischen Gestaltungen – über eine Anteilsübertragung oder Kapitalmaßnahmen –, dabei aber in nahezu allen Fällen kompensationslos oder gegen eine rein symbolische Kompensation.2 Im Kontext von Gesellschafterausschlüssen ist die verfassungsrechtliche Dimension jüngst verstärkt in den Fokus gerückt. Anlass dafür sind zwei derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden von Altgesellschaftern, die inzident die Verfassungskonformität der Vorschriften des StaRUG angreifen.3 Der Beitrag widmet sich dieser verfassungsrechtlichen Ebene und zeigt auf, dass die für den Gesellschafterausschluss maßgeblichen StaRUG-Normen verfassungskonform sind. Die Kritik der Beschwerdeführer sowie aus dem Lager der Anleger- und Aktionärsschutzverbände findet im geltenden Verfassungsrecht keinen Rückhalt.
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt, Partner und Co-Leiter der deutschen Praxisgruppe Restrukturierung der Kanzlei Willkie Farr & Gallagher LLP, Hamburg
**
**)
Dr. iur., Rechtsanwältin, Associate der Kanzlei Willkie Farr & Gallagher LLP, Hamburg und Frankfurt/M.
1
1)
Zur StaRUG-Evaluation etwa Meier/Paterlini, INDat Report 2025 (Heft 5), 38; Praß, ZRI 2025, 949 ff.
2
2)
So erfolgte der Mitgliedschaftsentzug in Sachen EMAG GmbH & Co. KG etwa durch Anteilsübertragung gegen 1 €, vgl. LG Stuttgart v. 14. 1. 2025 – 1 T 11/24, ZRI 2025, 711. In Sachen VARTA AG vgl. AG Stuttgart v. 11. 12. 2024 – 6 RES 1243/24, ZRI 2025, 149, 154, und in Sachen LEONI AG vgl. AG Nürnberg v. 21. 6. 2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629 (m. Bespr. Herding/Krafczyk, S. 750 und Bespr. Flöther/Wilke, S. 1029) = NZI 2023, 881, 883, erfolgte der Mitgliedschaftsentzug durch Kapitalschnitt mit Bezugsrechtsausschluss.
3
3)
Vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 502/25 (EMAG GmbH & Co. KG) und BVerfG, Az. 1 BvR 606/25 (VARTA AG).

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell