Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 6. 5. 2021 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des Anfechtungsgegners unter § 133 InsO angepasst, weil sie, so der Senat, einer „neuen Ausrichtung“ bedürfe (Rz. 30 des Urteils). Das Urteil betraf § 133 InsO in seiner Fassung vor der Anfechtungsreform zum 5. 4. 2017, es soll aber ausdrücklich auch für die neue Rechtslage gelten (Rz. 30 des Urteils). Der in jüngerer Zeit personell neu besetzte Senat nutzt einen eher einfach gelagerten Fall, um mit langen „Segelanweisungen“ an das Berufungsgericht neue Pflöcke einzuschlagen. Die Tendenz ist leicht erkennbar: die Feststellung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen wird tendenziell schwieriger, jedenfalls aber macht das Urteil des Senats die Handhabung des § 133 InsO in der Praxis stärker von den Einzelfallumständen abhängig. Der Senat zieht insoweit feingradige Differenzierungen ein, mit denen die Instanzgerichte und die Prozessbeteiligten ihre liebe Not haben werden. Dennoch ist das Urteil nicht so revolutionär, wie auf den ersten Blick erscheinen mag. Wer sich auf die Lektüre der Leitsätze beschränkt, kann den eigentlichen Bedeutungsgehalt des Urteils nur bedingt erfassen. Der Beitrag versucht daher, die Aussagen des BGH und ihre Bedeutung für die Prozesspraxis nachzuzeichnen.