ZRI 2026, 651
Der „ewige“ Gläubigerausschuss? – Auflösung und zeitliche Begrenzung des Gläubigerausschusses als Organ im laufenden Insolvenzverfahren
Bedeutet Gläubigerautonomie, dass ein einmal eingesetzter Gläubigerausschuss bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fortbestehen muss? Gerade größere Verfahren dauern mitunter Jahre. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses kann ein zunächst temporär verstandenes Engagement faktisch zu einer haftungsträchtigen und vor allem dauerhaften Aufgabe werden. Der Beitrag untersucht, ob und wie sich die Tätigkeit des Gläubigerausschusses zeitlich begrenzen oder im laufenden Verfahren flexibel beenden lässt. Im Mittelpunkt stehen die gesetzlichen und praktisch diskutierten Auflösungsmöglichkeiten sowie die Frage, in welchen Verfahrensabschnitten der Gläubigerausschuss für verfahrensleitende Grundentscheidungen tatsächlich benötigt wird. Er ist zugleich ein Plädoyer für mehr Flexibilität.
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- *)Dr. iur., LL.M. oec., Rechtsanwältin bei FLÖTHER & WISSING Rechtsanwälte, Insolvenzverwaltung, Sanierungskultur GmbH, Halle
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- **)Rechtsanwalt bei FLÖTHER & WISSING Rechtsanwälte, Insolvenzverwaltung, Sanierungskultur GmbH, Halle
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