ZRI 2024, 477
Schlussanträge des Generalanwalts (Originalsprache: Französisch):*
Art. 23 Abs. 4 RL (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze, jenseits deren keine Entschuldung mehr erfolgt, beschränkt werden darf, sofern diese Beschränkung nach dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu dieser Beschränkung geführt hat, ausreichend gerechtfertigt ist.
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- *)Die vorliegenden Rechtssachen sind mit fiktiven Namen bezeichnet. Sie entsprechen nicht den wahren Namen von Parteien des Verfahrens.
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