Eine der Besonderheiten des mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG, BGBl I, 2020, 3256) zum 1. 1. 2021 neu eingeführten Restrukturierungsverfahrens besteht darin, dass einzelne Bedingungen bestehender Verträge des schuldnerischen Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden können. Damit können nicht nur Forderungen hinsichtlich ihrer Höhe, Fälligkeit und Besicherung angepasst werden, sondern auch die Rahmenbedingungen, unter denen die zu restrukturierenden Forderungen gewährt wurden, verändert werden. Die Anpassung gem. § 2 Abs. 2 StaRUG kann auf Basis einer Mehrheitsentscheidung der vom StaRUG-Verfahren betroffenen Gläubiger erreicht werden.
Aus Sicht des Unternehmers eröffnet dies einen zu begrüßenden Gestaltungsspielraum bei der Konzeptionierung eines Restrukturierungsvorhabens, bei dem der Widerstand von einzelnen Gläubigern mit Hilfe des StaRUG überwunden werden soll. Aus Sicht der von einem Restrukturierungsvorhaben gemäß StaRUG betroffenen Gläubiger hingegen – und zwar insbesondere aus Sicht der Finanzierer – stellt die Regelung ein zweischneidiges Schwert dar. Ein an der Umsetzung des Vorhabens interessierter Gläubiger, mit dem die Anpassungen der Einzelbestimmungen ggf. abgestimmt sind, wird keine Einwände haben. Ein Gläubiger jedoch, der befürchten muss, überstimmt zu werden, mag die Fortsetzung des bestehenden Vertrages zu geänderten Konditionen unter Umständen mehr fürchten als eine Stundung oder möglicherweise sogar Kürzung seiner Forderung.
Die Regelung im StaRUG zur Anpassung von Einzelbestimmungen wirft unter verschiedenen Gesichtspunkten Fragen auf, die in diesem Beitrag näher beleuchtet und am Schluss thesenartig beantwortet werden.