ZRI 2026, 1018
Leitsätze des Gerichts:
1. Die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist bereits mit Vertragsschluss betagt entstanden.
2. Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung einen Teil der ihm obliegenden teilbaren Leistung erbracht, wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung, der bereits an einen Zessionar abgetreten war, durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt; insofern bleibt der Zessionar zur Absonderung berechtigt.
3. Das Werthaltigmachen einer unter eine Globalzession fallenden Forderung unterliegt als selbstständige Rechtshandlung der Anfechtung. Hierfür kommt es bei einem Werkvertrag nicht auf den zufälligen Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Werkes an. Steht die anfechtungsrechtliche Bösgläubigkeit ab einem bestimmten Datum fest, muss der Verwalter vielmehr eine Abgrenzung vornehmen, wann welche Wertschöpfung durch Arbeiten des Schuldners an dem Werk erzielt wurden, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Gläubigerbenachteiligung in welcher Höhe eintreten konnte.
4. Der Anspruch des Absonderungsberechtigten auf Erlösauskehr gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
5. Die Zinszahlungspflicht aus § 169 InsO endet im Fall der Einziehung der Forderung durch den Insolvenzverwalter nicht mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.
6. Ein Insolvenzverwalter verstößt gegen seine insolvenzspezifischen Pflichten, wenn er sein Verwertungsrecht nicht unver-ZRI 2026, 1019züglich ausübt und den dem Absonderungsberechtigten geschuldeten Betrag nach 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht unverzüglich auszahlt.
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