ZRI 2023, 384

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 Literatur

Stürner, Rolf/Eidenmüller, Horst/Schoppmeyer, Heinrich/Madaus, Stephan (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StaRUG,

1. Aufl., 2023, Verlag C.H. Beck, 2023, LXXVIII und 2.188 S., 249 € (für Bezieher des Münchener Kommentars zur Insolvenzordnung 229 €), ISBN 978-3-406-76825-5
Eigentlich sollte der Münchener Kommentar zum StaRUG als Band 5 des Münchener Kommentars zur Insolvenzordnung erscheinen. Jetzt wird er als Einzeltitel angeboten, was sicher eine gute Idee ist, weil das eine Werk so unabhängig vom anderen auf den Markt gebracht werden kann, je nach Aktualisierungsbedarf und Absatzzahlen. Der „MüKoStaRUG“, wie er wohl künftig abgekürzt zitiert werden wird, ist also zunächst einmal eine unabhängige, für sich stehende neue Publikation, die man mit Neugier und Interesse zur Hand nimmt.
Der erfahrene Herausgeberkreis des Münchener Kommentars zur InsO ist erweitert worden um Stephan Madaus, Ordinarius an der Martin-Luther-Universität in Halle. Das ist eine kluge Entscheidung, denn Madaus hat sich – schon in seiner 2011 erschienenen Habilitationsschrift zum Insolvenzplan, aber seitdem immer wieder und in den letzten Jahren verstärkt – mit dem Sanierungsrecht intensiv beschäftigt und sich nicht zuletzt auf dem Gebiet der vorinsolvenzlichen Restrukturierung national wie international einen Namen erworben, der auch dem vorliegenden Band gut zu Gesicht steht.
Den vier Herausgebern ist es gelungen, 16 namhafte, durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesene Restrukturierungsfachleute als Autoren zu gewinnen, unter ihnen drei Richter, sechs Restrukturierungs- und Insolvenzpraktiker sowie sechs Hochschullehrer und mit Jessica Schmidt, der einzigen Frau in diesem Kreis, eine Hochschullehrerin. So viele Personen sind für die Herausgeber eine Herausforderung, nicht nur hinsichtlich der termingerechten Abgabe der Manuskripte, sondern auch hinsichtlich der inneren Kohärenz. Man kann sich natürlich fragen, ob es wirklich nötig ist, für 102 Paragrafen 16 Autorinnen und Autoren zu rekrutieren. Aber die Portionierung des Stoffes ermöglicht es dem jeweiligen Bearbeiter, die zur Verfügung stehende Zeit in eine vertiefte Kommentierung zu investieren, und es ist sicher leichter, vielbeschäftigte und gefragte Fachleute zur Übernahme einer weiteren Kommentierung zu bewegen, wenn die angebotene Portion nicht zu groß ist.
Thematisch gliedert sich der Kommentar in zwei große Teile: die eigentliche Erläuterung des StaRUG (S. 1 – 1625) und – etwas versteckt in drei Anhängen und insofern dann doch nicht ganz unabhängig vom MüKoInsO – die Neukommentierung der durch das SanInsFoG geänderten Normen der InsO, der InsVV und des COVInsAG (S. 1627 – 2143). Auf diese Weise haben Christoph Kern und Lars Klöhn (Christian Brünkmanns ist insoweit aus dem Bearbeiterkreis ausgeschieden) eine elegante Gelegenheit bekommen, ihre infolge des SanInsFoG veraltete, aus dem Jahre 2019 stammende Kommentierung der Vorschriften über die Eigenverwaltung (§§ 270 – 285 InsO) im 3. Band der 4. Auflage des MüKoInsO zu aktualisieren.
Inhaltlich zahlt sich das Konzept aus. Die umfangreichen Erläuterungen der einzelnen Vorschriften sind überaus gründlich, gehen, wie sich das für einen Großkommentar gehört, angemessen in die Tiefe und beziehen nicht nur die Vorgaben der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, sondern auch Vergleiche zu den korrespondierenden Vorschriften der InsO mit ein, so dass der Benutzer insbesondere über Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Insolvenz- und Restrukturierungsplan gut informiert wird. So wird etwa von Christian Herweg im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 StaRUG sehr schön illustriert, dass der Gesetzgeber sich anlässlich dieser Regelung, die die Zustimmung einer einzigen Gruppe genügen lässt, wenn es insgesamt nur zwei Gruppen gibt, nicht hat entscheiden können, auch das insolvenzplanrechtliche Obstruktionsverbot in § 245 InsO entsprechend zu modifizieren.
Besonders spannend sind die Ausführungen von Volker Schulz zu §§ 89, 90 StaRUG. Es gelingt dem Autor in wirklich beeindruckender Weise, die Erläuterungen zu diesen Normen auch ohne umfangreiche „Fußnotengräber“ in den Gesamtzusammenhang des Insolvenzanfechtungsrechts zu stellen und dabei auch das Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzgebung ausgleichenden Beobachtungen zuzuführen (z. B. § 89 Rz. 25). Dabei kommt er zu durchaus abgewogenen Ausdifferenzierungen, etwa wenn die These vertreten wird, die (Vermutungs-)Wirkung des § 89 Abs. 1 StaRUG beziehe sich nicht nur auf die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache an sich, sondern auch auf die nach dem Erfahrungswissen bestehende (und, so darf man hinzufügen, nach dem Gesetz in § 29 Abs. 1 StaRUG vorausgesetzte) drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 89 Rz. 27). Auch wenn man nicht allem und jedem zustimmen mag (so entspricht z. B. die bei § 89 Rz. 37 geäußerte Auffassung, bei § 133 Abs. 4 InsO handele es sich um einen eigenen Anfechtungstatbestand, nicht gerade der üblichen Interpretation; vgl. nur MüKoInsO-Kayser/Freudenberg, § 133 Rz. 39 m. w. N.), so kann doch kein Zweifel daran sein, dass hier jemand kommentiert, der das Anfechtungsrecht umfassend beherrscht.
Die nur vereinzelt vorhandene Rechtsprechung und die überbordende Literatur, einschließlich der bei Redaktionsschluss (August 2022!) erschienenen konkurrierenden Kommentare, sind von den meisten Kommentatoren solide erfasst und ausgewertet worden. Ausführliche Übersichten zu der zu den jeweiligen Vorschriften bislang erschienenen Literatur und ein umfangreiches Sachverzeichnis erleichtern die Benutzung sehr. Im Übrigen handelt es sich – bei einem derart dynamischen neuen Rechtsgebiet nicht weiter verwunderlich – um ein work in progress, wie nicht nur daraus erhellt, dass sich gelegentlich, für eine Erstauflage durchaus überraschend, nachträglich eingefügte „a-Randnummern“ finden (z. B. § 89 Rdnr. 36a), sondern auch daraus, dass Rechtsprechung, Praxis und Wissenschaft seit Redaktionsschluss schon wieder zahlreiche neue Quellen beigesteuert haben, die in einer Folgeauflage in den MüKoStaRUG einzuarbeiten sein werden. Mit der Tagesaktualität Schritt zu halten, ist für einen derartigen Kommentar eine Herausforderung. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die 2. Auflage des MüKoStaRUG nicht zu lange auf sich warten lässt.
Prof. Dr. Reinhard Bork, Hamburg

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