ZRI 2026, 506

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungArbeitsrechtBGB § 134; MERL Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1, 4, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1Konsultationsverfahren und Kündigungswirksamkeit BGB§ 134 MERLArt. 3 MERLArt. 4 BAG, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 AS 22/23 (EuGH ZRI 2025, 1199)BAGBeschl.19.3.20262 AS 22/23EuGHZRI 2025, 1199

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Senat hält mit Blick auf die Urteile des EuGH v. 30. 10. 2025 (Rs C-134/24, ZRI 2025, 1199 – Tomann Vorabentscheidungsverfahren Zweiter Senat und Rs C-402/24, ZRI 2025, 1206 – Sewel Vorabentscheidungsverfahren Sechster Senat) an seiner Rechtsauffassung für das nationale Recht fest, wonach eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden kann, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur vorherigen Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
ZRI 2026, 507
2. Ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung anzuzeigen, kann die fehlende Anzeige auch nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung nach der Nachholung wirksam würde.

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