ZRI 2026, 496

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG § 26 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, § 822Stimmrechtsfestsetzung auf null nur bei evident nicht bestehendem Anspruch eines Planbetroffenen (hier: Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2, § 822 BGB gegen die Tochter bei Darlehensgewährung an die Mutter und Weiterleitung durch diese) StaRUG§ 26 StaRUG§ 32 StaRUG§ 45 BGB§ 812 BGB§ 822 AG Hamburg, Beschl. v. 09.11.2025 – 61g RES 2/25AG HamburgBeschl.9.11.202561g RES 2/25

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in § 32 StaRUG normierten Grundpflichten treffen den Schuldner nicht erst mit der Anzeige und dem damit verbundenen Eintritt der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nach § 31 Abs. 1 und 3 StaRUG. Vielmehr hat der Schuldner eine zeitliche Vorwirkung des § 32 Abs. 1 StaRUG zu beachten, weil er mit dem Vorhaben auch unabhängig von der Anzeige der Restrukturierungssache Einfluss auf die Rechtspositionen der Gläubiger nehmen kann. Dafür spricht auch, dass nach § 31 Abs. 3 StaRUG die Restrukturierungssache mit der Anzeige rechtshängig wird. Ausgehend von diesem Wortlaut setzt der Gesetzgeber damit voraus, dass bereits eine Restrukturierungssache besteht, die mit der Anzeige rechtshängig werden kann.
2. Nach § 45 Abs. 4 StaRUG finden für das Abstimmungsverfahren die §§ 24 – 28 StaRUG Anwendung. Für die Frage, wann ein auf eine Forderung entfallendes Stimmrecht streitig sein kann, ist zunächst zu klären, durch wen die Höhe eines Stimmrechts bestritten werden kann. Der Gesetzeswortlaut regelt dies nicht eindeutig, weil in den § 24 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 StaRUG der Streit um das Stimmrecht nur vorausgesetzt wird („ist streitig“). Richtigerweise besteht ein Recht zur Initiierung eines Stimmrechtsstreits durch jeden Planbetroffenen.
3. Kommt es auf die Festlegung des streitigen Stimmrechts durch das Gericht an, so erfolgt diese nach billigem Ermessen aufgrund summarischer Prüfung der Forderung und unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen. Das Restrukturierungsgericht entscheidet dagegen nicht mit Rechtskraft über eine Forderung nach Grund und Höhe. Ist eine Forderung aus Rechtsgründen streitig, muss das Restrukturierungsgericht summarisch prüfen, ob der behauptete Anspruch bestehen kann.
4. Das Restrukturierungsgericht entscheidet bei der Stimmrechtsfestsetzung nicht, ob ein Anspruch besteht (hier: Anspruch der Darlehensgeberin KfW aus § 812 Abs. 1 Alt. 1, § 822 BGB gegen die Schuldnerin als Tochtergesellschaft, an die das der Muttergesellschaft gewährte Darlehen weitergereicht wurde); dies ist ausschließlich Aufgabe der Zivilgerichte. Es entscheidet vielmehr lediglich darüber, ob der Anspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Dies aber ist regelmäßig der Fall, wenn Gutachten namhafter Rechtswissenschaftler vorgelegt werden, die einen solchen Anspruch bejahen. Eine Festsetzung des Stimmrechts auf null kommt nur in Betracht, wenn die Gutachten evident falsch liegen und es sich um erkennbare Gefälligkeitsgutachten handelt.
5. Die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe gilt als erteilt, wenn die Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach § 26 StaRUG vorliegen. Es genügt – wenn lediglich zwei Gruppen gebildet wurden – die Zustimmung der anderen Gruppe, wenn diese nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) gebildet wurde. § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG ist teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass auch nachrangige Restrukturierungsforderungen eine andere Gruppe überstimmen können, sofern die nachrangige Restrukturierungsforderung einerseits noch „im Geld“ ist und andererseits die überstimmte Gruppe gegenüber den nachrangigen Restrukturierungsgläubigern nachrangig zu befriedigen ist. Die Ansicht, es müsse immer zumindest eine Gruppe von Planbetroffenen zustimmen, deren Mitglieder einfache Restrukturierungsgläubiger (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) oder Inhaber von Absonderungsanwartschaften sind, ist abzulehnen.

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