ZRI 2026, 487

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungRestrukturierungsrecht StaRUG § 32 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 71; RestRL Art. 2, 6; ZPO §§ 148, 240; BGB §§ 242, 490 Abs. 1Darlehensrückzahlungsklage und Restrukturierungsverfahren StaRUG§ 32 StaRUG§ 44 StaRUG§ 49 StaRUG§ 71 RestRLArt. 2 RestRLArt. 6 ZPO§ 148 ZPO§ 240 BGB§ 242 BGB§ 490 LG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2025 – 6 O 206/24 (rechtskräftig)LG StuttgartUrt.12.5.20256 O 206/24rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zulässigkeit einer Leistungsklage wird weder von der Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens nach dem StaRUG noch dem Erlass einer Stabilisierungsanordnung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG berührt. Das entsprechende Erkenntnisverfahren ist weder wegen des Restrukturierungsvorhabens noch wegen der Stabilisierungsanordnung gem. § 240 ZPO (analog) unterbrochen oder gem. § 148 ZPO (analog) auszusetzen.
2. Die Möglichkeit, ein Restrukturierungsvorhaben einzuleiten, steht der Kündigung eines Schuldscheindarlehens aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers und dessen Rückforderung auch dann nicht entgegen, wenn die weit überwiegende Zahl der anderen Finanzgläubiger und Schuldscheindarlehensgeber auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Zumindest hinsichtlich der Rückforderung eines bereits gekündigten Darlehens gilt dies auch für die Einleitung eines Restrukturierungsvorhaben.
3. § 44 Abs. 1 StaRUG steht einer Kündigung des Darlehens nach § 490 Abs. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Restrukturierungsverfahren des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht rechtshängig war und dieser damals auch noch keine Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch genommen hatte, sodass der zeitliche Anwendungsbereich bei der Kündigung noch nicht eröffnet war.
4. § 49 Abs. 1 StaRUG regelt nur das Vollstreckungsverfahren, entfaltet aber keine materiellrechtliche Wirkung. Die Norm stellt daher weder die Kündigung eines Darlehens noch die materiellrechtliche Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs in Frage.
5. Aus § 32 Abs. 1 StaRUG ergibt sich kein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners.

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