ZRI 2026, 483

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 270a Abs. 1 Nr. 5, § 270e Abs. 1, 4 Satz 3Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung InsO§ 270a InsO§ 270e AG Hannover, Beschl. v. 01.04.2026 – 902 IN 124/26 - 8 -AG HannoverBeschl.1.4.2026902 IN 124/26 - 8 -

Leitsätze der Redaktion:

1. Die vorläufige Eigenverwaltung wird vom Gericht aufgehoben, wenn einer oder mehrere der in § 270e Abs. 1 und Abs. 2 InsO geregelten Aufhebungsgründe vorliegen. Die Aufhebung geschieht in der Weise, dass vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird (§ 270e Abs. 1 InsO).
2. Nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 lit. a InsO ist die vorläufigen Eigenverwaltung aufzuheben, wenn sich auf sonstige Weise zeigt, dass der Schuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat.
3. Hier muss keine besondere Schwere oder ein Verschulden der Schuldnerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters selbst hinzutreten.

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