ZRI 2026, 483
Leitsätze der Redaktion:
1. Die vorläufige Eigenverwaltung wird vom Gericht aufgehoben, wenn einer oder mehrere der in § 270e Abs. 1 und Abs. 2 InsO geregelten Aufhebungsgründe vorliegen. Die Aufhebung geschieht in der Weise, dass vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird (§ 270e Abs. 1 InsO).
2. Nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 lit. a InsO ist die vorläufigen Eigenverwaltung aufzuheben, wenn sich auf sonstige Weise zeigt, dass der Schuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat.
3. Hier muss keine besondere Schwere oder ein Verschulden der Schuldnerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters selbst hinzutreten.
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