ZRI 2026, 479

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, § 22a Abs. 2, § 67 Abs. 2Zur Besetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses InsO§ 21 InsO§ 22a InsO§ 67 AG Hannover, Beschl. v. 06.03.2026 – 902 IN 124/26 - 8 -AG HannoverBeschl.6.3.2026902 IN 124/26 - 8 -

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Soll-Vorschrift des § 22a Abs. 2 InsO ist als ein Fall des gebundenen Ermessens zu verstehen mit der Folge, dass das Gericht, unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, die Beteiligung der Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren zu gewährleisten, dem Antrag zu entsprechen hat, sofern keine nachprüfbaren, plausiblen und belastbaren gewichtigen Gründe ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Dabei gelten die Ausschlusstatbestände des § 22a Abs. 3 InsO auch hier. Das Gericht ist indessen bei einer ablehnenden Entscheidung auf diese nicht beschränkt.
2. Der Einsetzung eines – terminologisch schon unpassenden – vorläufigen Gläubigerausschusses nur mit (derzeitigen) Nicht-Gläubigern fehlt jede Sinnhaftigkeit. Denn der vorläufige Gläubigerausschuss dient der Beteiligung und Einflussnahmemöglichkeit der Gesamtgläubigerschaft, die ihre nicht zwingend homogenen Interessen durch eine repräsentative Vertretung (§ 67 Abs. 2 InsO) aller unterschiedlicher Gläubigergruppen frühzeitig und zum Gesamtwohl des Verfahrens soll einbringen können. Das kann bei Nicht-Gläubigern so nicht gelingen.
3. Bei einem Antrag auf Besetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ausschließlich mit Nicht-Gläubigern handelt es sich um eine atypische Fallkonstellation, die ungeachtet aller Fragen zur Zulässigkeit eines solchen Antrages und der Rechtmäßigkeit einer solchen Vorgehensweise dem Gericht die Entscheidung eröffnet, von der Bestellung eines solchen Ausschusses abzusehen.

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