ZRI 2026, 472
Leitsatz des Gerichts:
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von einer im Anhang I VO (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation kontrolliert werden und deshalb gem. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, bleiben eingefroren, wenn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des von dieser Person, Einrichtung oder Organisation kontrollierten Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht.
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