ZRI 2024, 373

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, §§ 129 ff.; ZPO § 286; BGB § 166Keine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei bloßer Deckungslücke zur Bezahlung einzelner Gläubiger InsO§ 133 InsO§ 17 InsO§§ 129 ff. ZPO§ 286 BGB§ 166 BGH, Urt. v. 18.04.2024 – IX ZR 239/22 (OLG Brandenburg)BGHUrt.18.4.2024IX ZR 239/22OLG Brandenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.
2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.
3 a) Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.
3. b) Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.

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