ZRI 2023, 426
Leitsätze des Gerichts:
1. Für die Bestellung eines Sondersachverständigen in einem Großverfahren ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Konflikt über die Frage besteht, ob der Insolvenzverwalter zum Ersatz eines Gesamtschadens i. S. d. § 92 InsO verpflichtet ist. Ein solcher Konflikt besteht, wenn ein seitens des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger zur Akte gereichtes Privatgutachten eines ehemaligen BGH-Richters zu dem Ergebnis gelangt, ein Anspruch gegen den Insolvenzverwalter könne bestehen, während ein vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenes Privatgutachten eines Hochschullehrers zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
2. Die Vergütung eines Sondersachverständigen ist weder in der InsO noch im JVEG geregelt. Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine Analogie zu den § 73 Abs. 3, § 81 Abs. 3 StaRUG zu schließen. Dort ist geregelt, dass ein Restrukturierungsbeauftragter, der als Sachverständiger eingesetzt wird, einen Stundensatz von bis zu 350 € und für den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter von bis zu 200 € erhält. Die Tätigkeiten eines solchen Sachverständigen und die eines Sondersachverständigen sind jedenfalls dann vergleichbar, wenn es um die sachverständige Prüfung eines Gesamtschadensanspruchs gegen den Insolvenzverwalter in einem Großverfahren geht.
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