RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2699-0490
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz
ZRI
2023
RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 270f, 270b, 270a, 270c, 34, 6; ZPO § 321aKein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung
InsO§ 270f
InsO§ 270b
InsO§ 270a
InsO§ 270c
InsO§ 34
InsO§ 6
ZPO§ 321a
AG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2023 – 67h IN 13/23AG HamburgBeschl.4.4.202367h IN 13/23
Leitsatz der Redaktion:
Gegen die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung ist kein Rechtsmittel statthaft.
Gründe:
Die anwaltlich vertretene Schuldnerin wendet sich – laut Begründung ausschließlich – gegen die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ablehnung der Eigenverwaltung nebst insofern rechtlich folgerichtiger Bestellung eines Insolvenzverwalters. Diese Entscheidung ist mit einer sofortigen Beschwerde, wie bereits das Gesetz zeigt (§§ 270, 270f, 6 InsO), nicht angreifbar (statt Vieler: HambKomm-Fiebig, InsO, 9. Aufl., § 270f Rz. 13; Brünkmans, in: HK-InsO, 11. Aufl., § 270f Rz. 27; Foltis, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 9. Aufl., § 270 Rz. 34 m. w. N.; K. Schmidt/Undritz, InsO, 20. Aufl., § 270f Rz. 16, 26 m. w. N.). Da die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist, musste sie vor Nichtabhilfe hierauf auch nicht hingewiesen werden. Die Kenntnis des Gesetzes wird beim Rechtsanwalt vorausgesetzt. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht in eine Gehörsrüge umzudeuten, da im Wege der Gehörsrüge der bereits veröffentlichte Eröffnungsbeschluss nicht (mehr) abänderbar wäre (davon abgesehen liegt die in der Beschwerdeschrift in Bezug genommene Stellungnahme dem Gericht bis heute nicht vor), da das Vertrauen der weit zu fassenden Beteiligten (§ 9 InsO) insofern auf die Richtigkeit des insofern nicht abänderbaren, da insofern nicht rechtsmittelfähigen, Eröffnungsbeschlusses vorrangig ist und insofern gem. § 4 InsO die Vorschrift des § 321a ZPO im Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist (Foltis, a. a. O., § 270 Rz. 34; HambKomm-Fiebig, a. a. O., § 270f Rz. 15; MünchKomm-Kern, InsO, 4. Aufl., § 270 Rz. 128: nur in absoluten Ausnahmefällen (ein solcher ist hier vorliegend indes nicht ersichtlich)). Eine Gehörsrüge wäre unzulässig (Hammes, in: Kölner Komm. zur InsO, § 270 Rz. 158). Die Tagesordnung des Eröffnungsbeschlusses für den Berichtstermin eröffnet eine Korrektur über § 271 InsO. Dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend (BT-Drucks. 17/5712, S. 39; Hammes, a. a. O., § 270 Rz. 158).
Mitgeteilt von Richter am AG Frank Frind, Hamburg
Anmerkung der Redaktion:
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 6. 4. 2023 die sofortige Beschwerde zurückgenommen.