ZRI 2023, 423
Leitsätze des Gerichts:
1. § 19 Abs. 2 SchVG ist gegenüber § 9 SchVG lex specialis. Liegen in einem Insolvenzverfahren die Voraussetzungen des § 19 SchVG vor, so hat das Insolvenzgericht von Amts wegen eine Versammlung der Anleihegläubiger zwecks Wahl eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen.
2. Ist dagegen ein gemeinsamer Vertreter bereits vorinsolvenzlich gewählt worden, so ist die Frage, ob die Wahl nichtig ist, nicht vor dem Insolvenzgericht, sondern durch Feststellungsklage vor dem Zivilgericht zu klären. Als Parallele bietet sich das Beschlussmängelrecht des Aktiengesetzes an.
3. Ist der gewählte gemeinsame Vertreter liquidationslos vollbeendet worden, und steht deshalb die Frage im Raum, ob hierdurch das Amt des gemeinsamen Vertreters gem. § 673 BGB erloschen ist, so ist § 19 SchVG seinem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil ein gemeinsamer Vertreter bereits einmal gewählt worden ist. Unabhängig davon, ist auch diese Frage nicht beim Insolvenzgericht, sondern beim Zivilgericht zu klären.
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