ZRI 2023, 415
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Insolvenzverwalter ist nur zum Einzug von Forderungen berechtigt, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erforderlich ist.
2. Dem Insolvenzverwalter steht keine Einziehungsbefugnis zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Genossen zu.
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