ZRI 2020, 504
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Vereinbarung in einem Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag, nach der sich der Entleiher verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu zahlen, stellt auch unter Berücksichtigung der vom BGH in seinen Urteilen vom 2. 12. 2004 – IX ZR 200/03 – und vom 14. 7. 2005 – IX ZR 142/02 – aufgestellten Grundsätze eine wirksame Erfüllungsübernahme i. S. d. § 329 BGB dar. Sie trägt dem legitimen Interesse des Entleihers Rechnung, sich vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, ohne die Erreichung des Zwecks des § 28e Abs. 3 SGB IV, nämlich die Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und den arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers, zu gefährden.
2. Die Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ändert an der Direktzahlungsbefugnis der Entleiherin nichts, da dieser in bestehende Verträge der Insolvenzschuldnerin eintritt und deren Durchführung fortsetzt, soweit er diese nicht im Rahmen der allgemeinen Vorschriften beendet.
3. Die Erfüllungsübernahme führt zu einem Anspruch auf Befreiung der Verleiherin von den Sozialversicherungsansprüchen des Sozialversicherungsträgers bzgl. der an die Beklagte im Verleihzeitraum überlassenen Arbeitnehmer.
4. Direktzahlungen der Entleiherin an die Sozialversicherungsträger sind nicht auf die ältesten offenen Sozialversicherungsbeiträge der Verleiherin, sondern auf diejenigen Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, die die an die Entleiherin überlassenen Arbeitnehmer und die zwischen ihr und der Verleiherin vereinbarten Überlassungszeiträume betreffen.
5. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich der sich aus der Erfüllungsübernahme ergebende Befreiungsanspruch jedenfalls dann in einen Zahlungsanspruch zur Insolvenzmasse um, wenn sich der Insolvenzverwalter nicht zur Fortsetzung der Arbeitnehmerüberlassungen auf Basis des Rahmenvertrags entscheidet. Zahlt der Entleiher nach Kenntnis von der Insolvenzeröffnung trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin unmittelbar an den Sozialversicherungsträger, befreit ihn dies nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Insolvenzmasse.
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