ZRI 2020, 480

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtAO §§ 218, 226; BGB §§ 387 ff.; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3, §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 140; EnergieStG 2011 § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 21 Abs. 2; Zollkodex Art. 201 Abs. 2Zur Anfechtbarkeit der Schaffung einer Aufrechnungslage AO§ 218 AO§ 226 BGB§§ 387 ff. InsO§ 95 InsO§ 96 InsO§ 129 InsO§ 131 InsO§ 140 EnergieStG 2011§ 53 UStG§ 21 ZollkodexArt. 201 BFH, Urt. v. 18.02.2020 – VII R 39/18 (FG Berlin-Brandenburg) +BFHUrt.18.2.2020VII R 39/18FG Berlin-Brandenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i. S. d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO.
2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbstständig anfechtbar.
3. Der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist (sinngemäß) nach § 140 InsO zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.
4. Da eine Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG 2011 nur gewährt wird, wenn die Anlage, in der das Energieerzeugnis verwendet wird, einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % bezogen auf den jeweiligen Zeitabschnitt erreicht, entsteht der materiellrechtliche Anspruch nicht bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse, sondern erst, wenn zusätzlich feststeht, dass der entlastungserhebliche Nutzungsgrad im jeweiligen Zeitabschnitt erreicht und eingehalten wurde.
5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Frage, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist, irrelevant, weil die Stellung des Entlastungsantrags lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs ist.

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