ZRI 2026, 448

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungZivilprozessrecht Brüssel Ia-VO Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 46; ZPO § 1115Nur wer Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Judikats bekämpft, kann (auch) Verstoß gegen den ordre public einwenden Brüssel Ia-VOArt. 45 Brüssel Ia-VOArt. 46 ZPO§ 1115 BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – IX ZR 103/25 (OLG Hamm)BGHBeschl.19.2.2026IX ZR 103/25OLG Hamm

Leitsatz des Gerichts:

Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.

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