ZRI 2026, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB §§ 31, 89, 123, 166 Abs. 2 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ZPO § 156Anfechtbarkeit LV-Vertrag BGB§ 31 BGB§ 89 BGB§ 123 BGB§ 166 BGB§ 812 ZPO§ 156 OLG Köln, Urt. v. 10.02.2026 – 9 U 49/25 (LG Köln)OLG KölnUrt.10.2.20269 U 49/25LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Irrtumserregung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB kann durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Unterdrücken bzw. Verschleiern wahrer Tatsachen erfolgen und muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein.
2. Schicken nicht die Vorstandsmitglieder des nachmaligen Versicherungsnehmers das „Warranty Statement“ an den Versicherer, sondern stammt die Urkunde von der Versicherungsmaklerin, so ändert dies nichts daran, dass die Vorstandsmitglieder, deren Handeln dem Versicherungsnehmer gem. §§ 31, 89 BGB zuzurechnen ist, den Versicherer getäuscht haben. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Maklerin von den Falschangaben in dem von ihr übersandten „Warranty Statement“ wusste. Sie handelte bei den Vertragsverhandlungen als Vertreterin des Versicherungsnehmers.
3. Eine eigene Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Mitwirkung Dritter kann nicht nur vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die Angaben des Dritten kennt, sondern darüber hinaus, wenn der Versicherungsnehmer weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass der Versicherer von anzeigepflichtigen Umständen nicht zutreffend unterrichtet wird.
4. Dies gilt vor allem dann, wenn nur der Versicherer, nicht aber der Dritte über gewisse Informationen verfügen. Diese Erwägung folgt bereits aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, nachdem sich der Vertretene im Falle einer Bevollmächtigung nicht auf eine Unkenntnis des Vertreters berufen kann, wenn er selbst die Umstände kannte und der Vertreter nach seinen Weisungen gehandelt hat.
5. Für arglistige Täuschung ist auf subjektiver Seite erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auf den Entscheidungswillen des Versicherers Einfluss nehmen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt, wobei bedingter Vorsatz genügt.
6. Eine Täuschung durch die Organwalter des nachmaligen Versicherungsnehmers ist kausal, wenn der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte.
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7. Dem Verwalter steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Prämien ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, nachdem der Versicherungsvertrag infolge der Anfechtung von Anfang an unwirksam war.

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