ZRI 2026, 430

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 399 analog; ZPO §§ 727, 767, 768; InsO § 178 Abs. 3Insolvenztabelle – Einträge, Rechtsbehelfe BGB§ 399 ZPO§ 727 ZPO§ 767 ZPO§ 768 InsO§ 178 OLG Brandenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 7 U 88/24 (LG Cottbus)OLG BrandenburgUrt.11.3.20267 U 88/24LG Cottbus

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Dem Insolvenzverwalter stehen deshalb gegen die Eintragung diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können in der Folge entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2. § 767 ZPO setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass dem Abwehrkläger Einwendungen zustehen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen und die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
3. Ist die Tabelle betreffend eine bereits festgestellte Forderung nach Gläubigerwechsel umgeschrieben (§ 727 ZPO), sind die die Umschreibung betreffenden Einwände gleichermaßen nachträglich entstanden, weil sie im Feststellungstermin nicht erhoben werden konnten.
4. Die Abwehrklage geht in Fällen dieser Art auf Feststellung, dass das eingetragene Insolvenzgläubigerrecht nicht (mehr) bestehe. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung benötigt der Klagantrag keine Angaben des Abwehrklägers dahingehend, welcher Gläubiger stattdessen (wieder) in die Tabelle eingetragen werden soll. Steht fest, dass die Rechtsnachfolge unwirksam war, wird das Gericht die Tabelle vielmehr amtswegig berichtigen.
5. Erweist sich eine an den Verwalter gerichtete Forderungsabtretung als unwirksam, so ist dessen Tabelleneintrag als Gläubiger der Forderung zu Unrecht geschehen.
6. Lässt sich der Verwalter während des Verfahrens eine von ihm selbst festgestellte Forderung abtreten, um persönliche Interessen zu verfolgen, so handelt er insolvenzzweckwidrig. Er verstößt damit gegen seine aus § 56 InsO folgende Neutralitäts- und Treuepflicht gegenüber den Gläubigern. Er handelt zugleich den Gläubigerinteressen zuwider, wenn er deren Befriedigung aus der Masse angesichts zahlreicher eigener Eingaben weiter verzögert.

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