ZRI 2026, 425

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1, 2; ZPO § 882bVermutung des Vermögensverfalls; Widerruf der anwaltlichen Zulassung BRAO§ 14 ZPO§ 882b BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – AnwZ (Brfg) 38/25 (AGH Hamm)BGHBeschl.18.2.2026AnwZ (Brfg) 38/25AGH Hamm

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Anwaltsgerichtshof kann durchaus in Abwesenheit der Parteien verhandeln und entscheiden, sofern zuvor beide Parteien (§ 102 Abs. 2 VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
2. a) Dies gilt selbst dann, wenn die Kammer auch schriftsätzlich keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatte.
2. b) Ergibt sich das Begehren eines Beteiligten hinreichend deutlich aus seinem übrigen Vorbringen, so bedarf es keines ausdrücklichen Antrags.
3. Der Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu vermuten, wenn im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung der Kammer drei Eintragungen des Anwalts im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) bestanden haben.
4. Auch der reine Strafverteidiger kann die Vermutung nicht mit Hinweis darauf bekämpfen, dass seine Tätigkeit ihn regelmäßig nicht in Berührung mit Fremdgeldern bringe.
5. Die Strafverteidigung schließt den Erhalt von Fremdgeldern nicht aus, etwa im Zuge von Kautionszahlungen.

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